Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande erhoben werden soll 
und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen istj 
5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für 
zuständig erklärt haben;    
6. wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines für den Rechtsstreit 
zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. 
§. 37. 
Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Ge= 
richts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung  erfolgen.  
Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt, 
findet nicht statt. 
— 
Dritter Titel. 
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte. 
§. 38. 
Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche 
oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. 
§ 39. 
Stillschweigende Vereinbarung ist anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne 
die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. 
§ 40. 
Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein 
bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitig- 
keiten sich bezieht. 
Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als ver- 
mögensrechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher 
Gerichtsstand begründet ist. 
Vierter Titel. 
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen. 
§. 41. 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus= 
geschlossen: 
1. in Sachen, in welchen er selbst Partei ist, oder in Ansehung welcher 
er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mit- 
verpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, 
verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis
	        
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