Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Wird ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet das Landgericht. Einer 
Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgesuch für 
begründet hält. § 46 
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung erfolgen. 
Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt 
wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch 
für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 47. 
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur 
solche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub gestatten. 
§. 48. 
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige  Gericht hat 
auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein 
Richter aber von einem Verhältnisse Anzeige macht, welches seine Ablehnung 
rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber ent= 
stehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. 
Die Entscheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien. 
§. 49. 
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Gerichtsschreiber ent= 
sprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem 
der Gerichtsschreiber angestellt ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Parteien. 
Erster Titel. 
Prozeßfähigkeit. 
§. 50. 
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht 
prozeßfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Noth- 
wendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozeßführung bestimmt sich nach 
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Para- 
graphen abweichende Bestimmungen enthalten. 
§. 51. 
Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge ver= 
pflichten kann. 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 14
	        
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