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12. Zum Artikel 14. des Vertrages.
Die unter Nr. 6. k., 2. und 3., Nr. 10. c., Nr. 12. g., Nr. 18. a
Nr. 21. a. 1., Nr. 27. b. c. d. und e., Nr. 31. e. Nr. 35. is und PC., Nr. zund
und d. und Nr. 40. b. und c. der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865.
gültig gewesenen Vereinstarifs behriffenen Gegenstände sollen, ungeachtet sie durch
den gegenwärtig bestehenden Zollkarif mit geringeren Lollsätzen belegt sind, als
dem im F. 3. der Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833. und den analogen
Bestimmüngen für andere Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fennehhen
kontofähig bleiben.
13. Zum Artikel 16. des Vertrages.
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welches zwischen
der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldsw#urg ben pecch usd) Stoh
Flächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der anderen Seite ohwaltet,
wird Oldenburg ausnahmsweise ein Kuccheß zu seiner Pauschsumme, und zwar
auf Höhe von 4500 Thalern auch ferner gewährt werden.
14. Zum Artikel 28. des Vertrages vom 4. April 1853.
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13. des Schlußprotokolls vom
16. Mai 1865. ist für Oldenburg eine besondere Direktivbehörde errichtet worden.
15. Zum Artikel 20. des Vertrages.
1. Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Artikel 20. des Vertrages
vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte der anderen Vereinsstaaten,
unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Regierungen, verwenden.
2. Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion, welche
das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden der Vereinsstaaten beizuordnen-
den Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, daß ein solcher
Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalten hat, die nachstehend bestimmte
Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein soll.
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde beiwohnen. Eine jede
Verfügung und Anweisung, welche die letztere oder deren Vorstand in
Beziehung auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben an die
ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor der Ausfertigun
ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht im Konzepte vorgele
und darf nicht eher ausgefertigt werden, als nachdem er sein Visa bei-
gesetzt hat.
b) Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern noch ver-
ögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedoch berechtigt, wenn er
9" ürchtet, daß aus dem Vollzuge der Verfügung oder Mnweisung t
ach-