Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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bewllligten 
Steuerverglltungen- 
S Vereinsstaaten rc., Maaßstab Steuersatz im wtreb 6 
3 in für 30. — anderen Vereinsstaaten 
S— 
· oder dem Ausland 
welchen die Erhebung stattfindet. die Erhebung. Thalerfuß. Gulden in“. 
Tblr. Sgr. Pf. Rl. Ar. 
  
  
aufkommende Uebersangs, 
Abgabe von Tabackblättern 
und Tabackfabrikaten ist eine 
gemeinschaftliche und wird ge- 
theilt. Zwischen diesen Ver- 
einsstaaten 2c. sindet freier 
Verkehr mit Taback statt. 
II. Von Bier. 
la.Preußen (ausschließlich der Zollzentner 76 26 S ber Ausfuhr don 
6 Zer. und 
Hohengollernschen Lande)h. 38 r nhree 
Außerdem die bei Preußen brutto rücbergltet. 
vorstehend zu I. von a. bis I. 
aufgeführten Länder und 
Landestheile, welche mit 
Preußen im engeren Vereine 
stehen. 
  
1b.Hohenzollernsche Lande Eimer (Würt- 
tembergisch) 
= 2½Ohm 
Preußisch 
a. braunes 114 
Bier 
b. weißes Bir22 10 
—## 
d 
Bel der Ausfuhr wird 
für den Württemberglschen 
t 
me 
a) braunen Sommetr · 
blers 1 Fl. 30 Kr., 
b) braunen Winterblers 
1 Fl 12 Kr. 
2 
to 
— 
S 
und 
) für Weißbier 54 Kr. 
rückvergültet. 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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