— 148 —
Dieser Tarif darf keine öheren Sätze vorschreib ls di ü
r en Sähe eiben, als die Gebühren-
n zan Fostingesete zulassen, welche für die im §. 2. bezeichneten emnbbühren
II. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der
Civilgerichtsbarkeit.
KC. 20.
ç Bei Ausübung der Civilgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich sowohl
in Angelegenheiten der streitigen, als der nicht streitigen Gerichtsbarkeit das
erfahren nach den für die in 9. 2. bezeichneten Landestheile bestehenden Vor-
schriften, insoweit diese nicht Einrichtungen und thatsächliche Verhältnisse voraus-
setzen, welche in den Konsulatsbezirken Ahlen-
C. 21.
Es bleiben insbesondere die Vorschriften, welche die Mitwirkung der
Staatsanwaltschaft betreffen, außer Anwendung. ODasselbe gilt von den auf
die kollegialische Erledigung der Geschäfte sich bcziehenden Vorschriften, insoweit
nicht die Zuständigkeit des Konsulargerichts (K. 9.) begründet ist. Die Zustän-
digkeit des letzteren tritt ein für die mündliche Verhandlung und für die auf
die mündliche Verhandlung zu erlassenden Entscheidungen in Cidvilprozeßsachen
mit Ausschluß der Bagatellsachen.
§. 22.
Bei Prozessen, in welchen eine der Konsulargerichtsbarkeit nicht unter-
worfene Person als Partei betheiligt ist, findet an Orten, wo es herkömmlich
. auf en dieser Partei die Verhandlung und Entscheidung durch eine
ommission statt, deren Zusammensetzung und deren Verfahren sich durch das
Herkommen bestimmt. Das Erkenntniß der Kommission bedarf der Bestäti-
ung (Homologation) des Konsuls. Dieser hat das Erkenntniß nur dann zu
Festäges 6i wenn er dasselbe formell und materiell gercchtfertiet findet. Gegen
das von dem Konsul bestätigte Erkenntniß finden dieselben Rechtsmittel statt,
weche gegen die von dem Konsul selbstständig erlassenen Erkenntnisse statt-
aft sind.
C. 23.
Für die zur #ändigierg der Konsuln t*- Eroissachen wird die
Gerichtsbarkeit der zweiten Instanz von dem ellationsgericht in Stettin,
die der dritten und öchsten Instanz von dem Obertribunal in Berlin in gleicher
Art ausgeübt, wie für die, zur Zuständigkeit der im §. 2. bezeichneten Geri 7