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öri ivi ilt dies i den Be-
landes gehörigen Civilsachen. Es gilt dies insbesondere von ·
Påötvesdtxtk nubtsd Ichtöpnitteln , ixtsteit in den nachstehenden Paragraphen nicht
etwas Anderes bestimmt ist.
g. 24.
Die auf die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in schleuni-
en Sachen be Feisten Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über
ie Mnmelbunghfriu , bleiben außer Anwendung. Es sind mit dieser Ausnahme
die Vorschriften über die Fristen und das Verfahren für die Rechtsmittel in
nicht schleunigen Sachen auch auf die schleunigen Sachen anwendbar.
G. 25.
Das Rechtsmittel der Appellation ist bei dem Konsul nicht allein anzu-
melden, sondern auch innerhalb der gesetzlichen Frist (S. 17. der Verordnung
t 21. Juli 1846., Gesetz= Samml. S. 291.) einzuführen und zu recht-
ertigen.
G. 26.
Nach dem Eingang der Einführungs und Rechtfertigungsscheft beschließt
der Konsul über die Zulassung des Rechtsmittels. Wird dasselbe von ihm
Krich ewiesen, so findet gegen die zurückweisende Verfügung Beschwerde nach
en Pesinrmune des K. 34. der Verordnung vom 21. Juli 1846. statt.
Hält der Konsul die Zulassung des Rechtsmittels für gerechtfertigt, so erläßt
er die Muffarderung an den Appellaten, binnen der gesetzlichen Frist die Beant-
wortung der Appellation bei ihm einzureichen (S. 20. der Verordnung vom
21. Juli 1846.).
S. 27.
Wenn der Konsul bei der Prüfung der Schriftsätze eine von der einen
oder anderen Partei beantragte neue Beweisaufnahme erheblich findet, so kann
er dieselbe durch einen Vor Acheid anordnen und nach den für das Verfahren
in erster Instanz bestehenden Vorschriften bewirken.
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MWird eine Beweisaufnahme nicht beantragt, oder von dem Konsul nicht
für angemessen erachtet, oder ist dieselbe beendigt, so übersendet er die Akten
an das Gericht zweiter Instanz und setzt hiervon gleichzeitig die Parteien
in Kenntniß.
§. 29.
Jede Partei hat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung eine im In-
lande