Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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und Verfügungen des Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes erl 
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung d B deskanzl wäihzer 
dadurch die Verantwortlichkes übernmmn eichnung des Bundestanzlers, viha 
Artikel 18. 
Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den B 
zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Entlassan zu bläen sa und 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht er- 
füllen, so können sie Laz im Wege der Exekution –. en 
Exekution ist - 
a) in Betreff militairischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von d 
Bundesfeldherrn anzuordnen u zu Wi et von dem 
b) in allen anderen Fällen aber von dem Bundesrathe zu beschließen und 
von dem Bundesfeldherrn zu vollstrecken. 
Die Exekution kann bis zur Sequestration des betreffenden Landes und 
seiner Regierungsgewalt scceh werden. In den unter a. bezeichneten Fällen 
ist. dem Bundesrathe von Anordnung der Exekution, unter Darlegung der Beweg- 
gründe, ungesäumt Kenntniß zu geben. 
V. 
Reichstag. 
Artikel 20. 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer 
Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maaß- 
geb des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des 
orddeutschen Bundes gewählt worden ist. 
Artikel 21. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem Bundes- 
staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes= oder Staatsdienste in 
ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt ver- 
bunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichtag und kann seine 
Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22. 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wah 
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