— 163 —
C. 43.
die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen Kompetenz unter-
ligerh Mhiesstralb „so hat der Konsul nur zur strafrechtlichen Verfol-
ung erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zu treffen und geeigneten Falls die
oruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbesondere die etwa
erforderliche Vervollständigung der Voruntersuchung, ingleichen das Haupt-
verfahren, gehört vor das zuständige Kreis- Schwurgericht des In-
landes und, wenn es an einem socchen fehlt, vor das Kreis= und Schwur-
gericht in Stettin.
C. 44.
Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher einem anderen
Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fällen (SHI. 39. 40. 43.)
der Regierung dieses Staates zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen
werden.
6. 45.
In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammergerichts gehörigen
Staatsverbrechen bewendet es bei dem Gesetze vom 25. April 1853. (eeseh=
Samml. S. 162.).
C. 46.
Gegen die von den Konsum in Untersuchungen wegen Uebertretung er-
lassenen Erkenntnisse findet ein Rechtsmittel nicht statt.
S. 47.
In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das Erkenntniß
des Konsuls oder des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Appellation zu.
KG. 48.
Rücksichtlich der Frist, innerhalb welcher das Rechtsmittel anzumelden und
# rechtfertigen ist, und rücksichtlich der Förmlichkeiten der Anmeldung und
echtfertigung gelten die Bestimmungen in den SH#. 126. bis 129, der Verord-
nung vom 3. Januar 1849. (Gesetz Samml. S. 37.).
S. 49.
Wenn der Konsul die, von den Angeklagten zur Rechtfertigung der
Appellation angebrachten neuen Thatsachen und Beweise für erheblich erachtet,
so hat er die Beweisaufnahme in den Formen des schriftlichen Verfahrens so-
in ! been3 “* im FKalatsbezirl tersolgen kann. Dem An-
gten oder dessen Vertheidiger ist die angeordnete Beweisaufnahme bekt
zu machen und ihm die Anwesenheit dabei 36 gestatten. ufnah annt
Dundes · Gesehbl. 1867. L s. 50.