Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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C. 50. 
Auf die Appellation wird von dem Appellationsgericht in Stettin auf 
Grund der Akten erkannt. Die Entscheidung erfolgt durch eine aus fünf Mit- 
liedern bestehende Abtheilung, nachdem vor derselben unter Zuziehung eines 
erichtsschreibers ein mündliches Schlußverfahren stattgefunden hat. 
C. 51. 
Vor Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfordert 
der Konsul die Erklärung des Angeklagten, ob er in den höheren Instanzen 
seine Rechte in Person wahrnehmen, oder sich durch einen Vertheidiger ver- 
treten lassen wolle. Im letzteren Falle ist die Person des Vertheidigers von 
dem Angeklagten zu bezeichnen. Er kann auch beantragen, daß ihm von dem 
Gericht zweiter Instanz ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt werde. Wenn 
er verhaftet ist, so steht ihm nur das Recht zu, durch einen Vertheidiger sich 
vertreten zu lassen. 
. 52. 
Nachdem die Akten bei dem Gericht zweiter Instanz eingegangen sind, 
bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Schlußverfahren. Zu dem 
Termine ist der bei dem Gericht zweiter Instanz angestellte Ober- Staatsanwalt 
uzuziehen und der Angeklagte oder der von diesem ernannte oder ihm von 
#miewegen zu bestellende Vertheidiger vorzuladen. In Ermangelung eines 
Vertheidigers, oder wenn der von dem Angeklagten ernannte Varhheidiger nicht 
am Orte des Gerichts wohnt 4 erfolgt die Vorladung des Angeklagten mittelst 
Aushanges im Geschäftslokal des Gerichts. 
C. 53. 
Bei dem mündlichen Schlußverfahren giebt zuerst ein aus der Zahl der 
Gerichtsmitglieder zu ernennender Referent auf Grund einer schriftlichen Re- 
lation mündlich eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen Verhandlungen. 
Hierauf wird der Angeklagte mit seinen Beschwerden, und der Ober- 
Staatsanwalt mit seinen Gegenerklärungen gehört. 
C. 54. 
Das Gericht zweiter Instanz ist bei der Abfassung des Erkenntnisses an 
die thatsächlichen Feststellungen des ersten Richters nicht gebunden; es beat 
unabhängig von denselben in den Entscheidungsgründen der Vorschrift des 
Art. 31. des Gesetzes vom 3. Mai 1852. (Gesetz Samml. S. 209. zu genügen. 
Hä# es eine Beweisaufnahme für nöthig) so verordnet es die Erhebung e 
eweises im schriftlichen Verfahren (§. 49.). Nach Eingang der Beweisver- 
handlungen ist ein neuer Termin zum mündlichen Schlußverfahren anzusetzen. 
Das Gericht zweiter Instanz kann jedoch die Vernehmung von Zaugea im 
chuf-
	        
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