Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Die entgegenstehenden privatrechtli d i i 
werden aufgeho e steh hilichen und strafrechtlichen Bestimmungen 
K. 2. 
Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zins 
als jährlich cos vom Hundert gewährt oder zusagt „In u zisch selslssaesah. 
Kündigung des Vertrages befugt. Jedoch kann er von gla er Befugniß nicht 
unmittelbar bei Eingehung des Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben 
Jahres Gebrauch sichen. 
ertragsbestimmungen) durch welche diese Vorschri Nachtheil 
Schuldners beschränkt oder k4,fddr * bew orshrit. am Nachtherl des 
Auf Schuldverschreibungen, welche unter den gesetzlichen Voraussetzungen 
auf jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann 
empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften 
leiden die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften keine Anwendung. 
K. 3. 
Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer andern kreditirten Forde- 
rung verzögert, so bleibt auch für die 96gerungsginsen der bedungene Zinssatz 
—# ßs sofern derselbe höher ist, als die gesetzlich bestimmten Zögerungs- 
zinsen. 
S. 4. 
Die privatrechtlichen Bestimmungen in Betreff der Zinsen von Zinsen und 
die Vorschriften für die gewerblichen Pandleih-Alstekten werden durch dieses 
Gesetz nich geändert. !“ 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die im §. 2. 
dieses Gesetzes eingeräumte Kündigungsbefugniß des Schuldners gänzlich wegfalle, 
oder daß ein perer Zinssatz, als gache Pgse#t, oder eine längere Kündigungs- 
frist, als sechs Monate, für bie bezeichnete Befugniß maaßgebend sei. 
So weit einzelne Lemdesgesetz Bestimmungen enthalten, welche die erwähnte 
Kündigungsbefugniß des Schuldners ausschließen, oder in der bezeichneten Weise 
beschränken, bleiben dieselben in Gültigkeit, bis sie auf dem verfassungsmäßigen 
Wege des betreffenden Landes, oder durch ein Bundesgesetz abgeändert werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Rediglrt im Büreau bes Gundeskanllers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober-Hoffbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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