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auf Entlassung des Verb 8 --.
Freiheitsstxx feserkannt färergzcåer aus dem Soldatenstande und auf bürgerliche
Vergl. den Artikel 59. der Verfassung des Norddeutschen Bundes und die 6
Gesetzes, betreffend die Verpfli kung- um ind vonm. 9. NS. G. 18958
(Bundes-Gesehblatt S. 131.); auch * vom 15. April 1852. 6. 5.; Beilage Lättr. F.
S. 58.
— Statt der Gefängnißstrafe ist
1) gegen Offiziere bis zur Dauer von sechs Wo Stub
aber auf Festungsakrest, sech chen auf enarrest, sonst
2) gegen Portepee-Unteroffiziere bis zur Dauer von zwölf Wochen au
gesinden Arrest, sonst aber auf Fesungsarref / awsif * f
3) gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine bis zur Dauer
von zwölf Wochen auf verhältnißmäßigen mittleren Arrest, sonst aber
auf Festungsstrafe,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der S#. 63. und 66. zu erkennen.
G. 59.
IV. Eelbbuße Wo die allgemeinen Landesgesetze Geldbuße als alleinige Strafe verord-
nen, ist statt derselben nach Maaßgabe der S 8. und 66., insbesondere auch
bei Beleidigungen der Militairpersonen des Soldatenstandes gegen Civilpersonen,
stets auf Freiheitsstrafe, wo aber neben der Geldbuße eine Preizeittstase ver-
ordnet wird, nur auf die letztere, unter verhältnißmäßiger Verlängerung derselben,
zu erkennen.
Vergl. zu den §§. 59. 60. das Gesetz vom 15. April 1852. §S. 1.; Beilage Littr. F.
G. 60.
v. ö#ie In Fällen, wo nach den allgemeinen Landesgesetzen gegen Beamte die
#e# uet. Kassation) verbunden mit Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, ein,
" tritt, ist gegen Offiziere auf Entfernung aus dem O zierstande und zugleich auf
Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern zu erkennen. 4%
Beges Unteroffiziere und Gemeine tritt in dergleichen Fällen anstatt der
Kassation) wenn nicht die Ausstoßung aus dem Soldatenstande erfolgen muß,
die Versetzung in die zweité Klasse des Soldatenstandes ein.
g. 61.
Wo gegen Beamte die einsa e Kassation oder Amtsentsetzung eintritt, is
insofern diese trafe nicht blos als Folge des Festungsarrestes zu verhängen
würde, gegen Offiziere auf Dienstentlassung und gegen Unteroffiziere auf De-
gradation zu erkennen.
Dritter