Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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i lichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbah hmung 
ein — beli die Anlegung von Parallel- oder Konkurren bahnen 
einräumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Bun - 
gebiet hierdurch aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den 
künftig zu ertheilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42. 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die im Bundesgebiete belegenen 
Eisenbahnen im S d#s allgemeinen Varkchrs wie ein einheitliches Netz 
verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheit- 
lichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen. 
Artikel 43. 
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Be- 
triebsei chl en udee insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements eingeführt 
werden. Der zund hat dafür Sorge zu bugen, daß die Sisenbahnverwaltungen 
die Bahnen jederzeit in einem, die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zu- 
stande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Ver- 
kehrsbedürfniß es erheischt. 
L 1124. —*82 
Artikel 44. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden 
Verkehr und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge 
mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Guter- 
verkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- 
und Güterverkehr, unter Fe des llebergenges er Transportmittel von 
einer Bahn auf die andere, gegen die übliche 
Artikel 45. 
Dem Bunde steht die Kontrole über das Tarifwesen zu. Derselbe wird 
namentlich dahin wirken: 
1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende 
Betriebsreglements eingeführt werden; « 
2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt 
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den auis won- 
Kohlen, Koaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln 
und ähnlichen Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und 
Industrie enssrecherder ermägßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst 
der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde. 
Artikel 46. 
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theueru 
der Lebensmittel, sind die asnen insbelander verpflichiel, dir v run 
nament- 
ergütung einzurichten.
	        
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