Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Hand- 
lung betraf, welche offenbar ein Verbrechen bezweckte. 
Vergl. die nachfolgende, in einem Spezialfalle unterm 27. März 1860 ertheilte authen- 
tische Interpretation des §. 71: # ç *§21 
„Es ist, wenn durch pünktliche Anfubgung eines Befehls in Dienstsachen ein Militair- 
Strafaesetz verletzt wird, der befehlende Vorgesehzte allein dafür verantwortlic und 
der gehorchende Untergebenc kann nur strafbar werden, wenn in der Ausführung 
eine Verletzung der militairischen Treuc liegt. — Das General-Auditoriat hat hier- 
nach die Militairgerichte mit Enstruchion zu versehen und sorpfältig darauf r! achten, 
daß bei Verletuns eines Mi lseir-Strasfgele zes durch Ausführung eines efehls in 
Dienstsachen der §. 71. Theil I. des Militair-Strafgesetzbuchs in diesem Sinne 
angewendet wird.= 
S. 72. 
Unbekanntschaft mit den Militair-Strafgesetzen und nicht erfolgte leistung l eru 
des Diensteides darf weder als ein Grund zur Aufhebung der Strafbarkeit, noch bet. 
zur Milderung der Strafe angesehen werden. 
K. 73. 
Die Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze wegen der Verjährung 
finden auf das Verbrechen der Desertion, dessen Strafbarkeit durch Verjährung 
niemals aufgehoben wird, keine Anwendung. 
Vergl. das Geseh vom 15. April 1852. H. 1.; Beilage Liittr. F. 
. 74. 
Bei der Zumessung der im Gesetz angeordneten Strafen sollen die höhe= IV. Samessung 
ren Grade derselben jedesmal eintreten: ur Strese 
1) gegen Vorgesetzte, welche an Verbrechen Untergebener Theil nehmen; 
2) wenn Verbrechen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen 
Autorität, oder während der Ausübung des Dienstes begangen werden; 
3) wenn militairische Verbrechen im Kriege oder unter dem Gewehr, oder 
vor versammeltem Kriegsvolk — d. ß vor einer im Dienst oder in“ 
dienstlicher Ordnung versimmnelten Mannschaft von mindestens drei Per- 
sonen — begangen werden; 
4) wenn bei militairischen Verbrechen sich Mehrere usammenrotten, oder 
sich derselben in Gegenwart einer Volksmenge schuldig machen; 
5) wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lügen 
— mache ars Buh gürer doa 
6. 75. 
Ist in den Militair-Strafgesetzen Arrest im Allgemeinen, ohrte näher 
Bezeichnung des Grades desselben angedroht, so sind dacemter alle Wirr 
Strafart G. 13.) begriffen. · 
so« §.76."
	        
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