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2) wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Hand-
lung betraf, welche offenbar ein Verbrechen bezweckte.
Vergl. die nachfolgende, in einem Spezialfalle unterm 27. März 1860 ertheilte authen-
tische Interpretation des §. 71: # ç *§21
„Es ist, wenn durch pünktliche Anfubgung eines Befehls in Dienstsachen ein Militair-
Strafaesetz verletzt wird, der befehlende Vorgesehzte allein dafür verantwortlic und
der gehorchende Untergebenc kann nur strafbar werden, wenn in der Ausführung
eine Verletzung der militairischen Treuc liegt. — Das General-Auditoriat hat hier-
nach die Militairgerichte mit Enstruchion zu versehen und sorpfältig darauf r! achten,
daß bei Verletuns eines Mi lseir-Strasfgele zes durch Ausführung eines efehls in
Dienstsachen der §. 71. Theil I. des Militair-Strafgesetzbuchs in diesem Sinne
angewendet wird.=
S. 72.
Unbekanntschaft mit den Militair-Strafgesetzen und nicht erfolgte leistung l eru
des Diensteides darf weder als ein Grund zur Aufhebung der Strafbarkeit, noch bet.
zur Milderung der Strafe angesehen werden.
K. 73.
Die Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze wegen der Verjährung
finden auf das Verbrechen der Desertion, dessen Strafbarkeit durch Verjährung
niemals aufgehoben wird, keine Anwendung.
Vergl. das Geseh vom 15. April 1852. H. 1.; Beilage Liittr. F.
. 74.
Bei der Zumessung der im Gesetz angeordneten Strafen sollen die höhe= IV. Samessung
ren Grade derselben jedesmal eintreten: ur Strese
1) gegen Vorgesetzte, welche an Verbrechen Untergebener Theil nehmen;
2) wenn Verbrechen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen
Autorität, oder während der Ausübung des Dienstes begangen werden;
3) wenn militairische Verbrechen im Kriege oder unter dem Gewehr, oder
vor versammeltem Kriegsvolk — d. ß vor einer im Dienst oder in“
dienstlicher Ordnung versimmnelten Mannschaft von mindestens drei Per-
sonen — begangen werden;
4) wenn bei militairischen Verbrechen sich Mehrere usammenrotten, oder
sich derselben in Gegenwart einer Volksmenge schuldig machen;
5) wenn der Verbrecher bei seiner Vernehmung vor Gericht frecher Lügen
— mache ars Buh gürer doa
6. 75.
Ist in den Militair-Strafgesetzen Arrest im Allgemeinen, ohrte näher
Bezeichnung des Grades desselben angedroht, so sind dacemter alle Wirr
Strafart G. 13.) begriffen. ·
so« §.76."