Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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vorliegt, Ausstoßung aus dem Soldat bi igjähri 
W 5 n (# n oldatenstande und zehn bis zwanzigjährige Bau- 
ie Desertion nicht ausgeführt ist di 
sätzen des §. 101. zu ermäßigen. geführt, so ist die Strafe nach den Grund 
Den Anstifter des Desertionskomplotts und den Rädelsführer aber trifft, 
die Desertion mag ausgeführt sein oder nicht, die Todesstrafe. « 
§.103. 
chtcaqemim Außer der Freiheitsstrafe ist bei dem Verbrechen der Desertion, in 
Bestimmungen. nicht Aussioßung aus Heit Soldatenstande eintreten oe auf erschung. Lafeen 
zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. 
C. 104. 
Gegen Deserteure, welche nach dem Attest eines Militairarztes zur Auf- 
nahme in eine Festungs-Strafsektion, sowie zur Fortsetzung des Militatrdienstes 
untauglich sind, ist, insofern nicht Ausstobung aus dem Soldatenstande eintreten 
muß, auf Entlassung aus dem Militairverhältniß und, statt der gesetzlich ver- 
wirkten Festungsstrafe, auf verhältnißmäßige Zuchthausstrafe zu erkennen. 
Anmerkung: An die Stelle der im F. 104. erwähnten Zuchthausstrafe ist in 
der nehheren Gesetzgebung #eain Sigls gebtrien. Zuchthausstrafe is in Foge 
§S. 105. 
NMillitairsträflinge, welche aus der Strafabtheilung entweichen, sind jederzeit 
mit körperlicher Züchtigung zu belegen. 
Außer dieser Strafe trifft sie: 
a) in Friedenszeiten, insofern nicht der Fall des H. 101. vorliegt, sechs- 
wööchentlicher strenger Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes; 
b) im Rückfall aber, sowie 
e) in Kriegszeiten 
die Strafe der Desertion nach S§. 95. ff. 
dch soll weder in dem Fall zu Littr. b. noch in andern Desertionz- 
fällen „bei Bestimmung der Strafe, die erste Entweichung aus der Strafabthei- 
ung Wittr. a.) als ein Desertionsfall mitgerechnet werden. 
Vergl. den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848. Beilage Littr. D. 
K. 106. 
Auf ein eröheets Strafmaaß innerhalb der Sählich vorgeschriebenen 
Grenzen ist gegen diejenigen Deserteure zu erkennen, welche 
1) entwichen sind, während sie mit einer Oienstleistung beauftragt waren; 
2) von ihren Montirungsstücken solche mitgenommen haben, deren sie nicht 
nothwendig zu ihrer Bekleidung bedurften; muer
	        
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