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K. 9.
II. Gerichts- Kommen Verbrechen, welche Personen des Soldatenstandes vor dem Ei
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hond der Lei tritt in den Dienststand verübt haben, erst nach deren zur Spremmeemr
deatinhanet. steht die Untersuchung dem Militairgericht nur in dem Falle zu, wenn die wahr,
Fwet, welche’ scheinlich zu erwartende Strafe eine dreimonatliche Gefängnißstrafe nicht übersteigt.
A.-bor dem Ist eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten, so muß der Angeschuldigte entlassen
S###ut. # und die Untersuchung dem kompetenten Civilgericht überwiesen werden.
hongen find. Anmerkung: Unter dreimonatlicher Gefängnißstrafe ist in den §§. 9—12, eine bürger-
liche Freiheitsstrafe verstanden, welche 7 den Eepisheinde ge Sea Beste-würger
in sechswöchigen Mittelarrest sich umwandeln läßt. ·
Bergtdachseyvom15.Apti11852.§.8.,«BeilageLittr.R
§.10.
DieseöVerfahrm(.9.)sindetauchstattwennbiellnteuunb· b
Civilgericht eingeleitet und das Erkenntniß erster Instanz hiershung de dem
vor dem Eintritt in den Dienststand noch nicht publizirt ist.
C. 11.
War das Erkenntniß erster Instanz dem Angeschuldigten vor dem Eintritt
in den ODienststand bereits publizirt, so verbleibt die fernere Verzindlung und die
Entscheidung in zweiter Instanz dem Civilgericht, von welchem das Urtheil, sobald
es die Rechtskraft erlangt hat, dem Militairgericht zuzufertigen ist.
KC. 12.
Ist von dem Eioiczericht rechtskräftig erkannt und übersteigt die erkannte
Freiheitsstrafe nicht eine Gefängnißstrafe von drei Monaten, so ist dieselte durch
das Militairgericht in eine verhältnißmäßige Militairstrafe umzuwandeln und zur
Vollstreckung zu bringen; übersteigt aber die Freiheitsstrafe eine dreimonatliche
Gefängnißstrasf, so muß der Angeschuldigte zur Disposition der Aushebungsbehörde
entlassen und an das Enoligeriche zur Vollstreckung der Strafe abgeliefert werden.
Vergl. die Anmerkung zu §. 9.
« §.13.
Gegen Personen des Beurlaubtenstandes, welche zum Kriege, zu einer
außerordentlichen Zusammenziehung der Truppen, oder * rößeren Uebung
7. Nr. 1. und 2.) einberufen werden, mussen die bei den Civilgerichten ein-
uleitenden oder bereits eingeleiteten Untersuchungen, sowie die Strafvollstreckung,
ür die Dauer dieser militairischen Dienstleistung des Einberufenen in den Fällen
Eereni blelben, wo nicht die Verhaftung entweder bereits erfolgt ist, oder bei
er Untersuchung gesetzlich eintreten muß.
K. 14.