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S. 68. "
s-« . - ..« is« ilitair- N, Ueber Mi-
n den vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen der Mi ltoiestante.)
beamted hat der kommandirende General des Armeekorps, zu welchem der Ange- ———
schuldigte gehört, das erkennende Gericht zu bestellen. .
1) In Stoant
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Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar: Spechte
1) einem Stabsoffizier (als Präses),
2) einem Hauptmann (Rittmeister),
3 zwei Auditeuren und
5) einem anderen oberen Militairbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige
des Angeschuldigten.
Von den Auditeuren ist der eine zugleich als Referent zu bestellen. Der Audi-
teur, welcher die Untersuchung geführt hat, darf in der nämlichen Sache nicht
zum erkennenden Richter bestellt werden. ç .
Steht der Angeschuldigte im Range den Stabsoffizieren gleich, so ist ein
General zum Präses zu bestellen und anstatt eines Hauptmanns oder Rittmeisters
(ad 2.) ein Stabeofffier zuzuziehen.
S. 70.
In Straffällen, welche vor die niedere Gerichtsbarkeit gehören, hat der In Stref=
zur Untersuchung kompctente erichtsherr auch das erkennende Gericht zu bestellen. Wot -
S. 71 6 Suche "
Dasselbe besteht aus fünf Einzelnrichtern, und zwar:
1) einem Hauptmann (Rittmeister) als Präses,
2) einem Lieutenant, .
3zweiMilitairsllnterbeamten,womöglichvondemDienstzweigedesAn-
4 Hio ten, oder in deren Ermangelung, zwei Unteroffiieren -
5) dem | iteur oder untersuchungsführenden Offizier, der zugleich Refe-
rent ist.
Die Bestimmung des §. 69., wonach der Inquirent nicht zum erkennenden
Richter bestellt werden darf, findet auf Besetzung dieser Spruchgerichte keine
Anwendung.
6. 72.
ittel Hegen giehist ver Spruch *ö über Milltaicheamme ist das Rechts- . Sesst 7
mittel der weiteren Vertheidigung zulässig. as enntniß zweiter Instanz aweiten Jnstanz.
erfolgt durch das General-Auditoriat. 8 nntniß z Instanz
S. 73.