Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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e, hat der Gerichtsherr zu bestimmen. Des Diebstahls, des Betruges, der 
ehet oder ch schwerer Verbrechen Angeschuldigte, sind bei hinreichenden 
Verdachtsgründen jederzeit zu verhaften. Andere Angeschuldigte können von der 
Untersuchungshaft befreit bleiben, wenn nicht 8 weorgen ist, daß sie das Ver- 
brechen fortsetzen, die Flucht ergreifen, oder die Freiheit zur Erschwerung der 
Rechen er mißbrauchen werden. 
K. 100. 
Mitangeschuldigte in derselben Untersuchungssache sind während der Unter- 
suchung, sangesch * Umstände gestatten, von einander abzusondern. Gefähr- 
liche Verbrecher sind stets in einsamer Haft zu halten. 
F. 101. 
Die Befreiung von der Untersuchungshaft gegen Kaution findet lbei Per- 
sonen des Soldatenstandes nicht statt. ç 
Sicheres Geleit kann ausgetretenen Angeschuldigten nur auf Befehl des 
Königs ertheilt werden. 
G. 102. 
Nach dem Erfolg der vorläufigen Untersuchung hat der Gerichtsherr auf 3. Suesce 
den Vortrag des Aubitzur- zu bestimmen, und darüber eine Verfügung zu den 35 
ren. 
Akten zu geben: 
1) ob das Verfahren einzustellen oder fortuesetzen, und ob in letzterem Fall 
das kriegsrechtliche oder das standrechtliche Verfahren einzuleiten, oder 
2) ob der Fall nur disziplinarisch zu rügen sei. 
S. 103. 
Wenn gegen einen General, Brigadekommandeur, Festungskomman- 
danten, Regimentskommandeur, oder gegen einen Flügel-Abjutanten die Unter- 
suchung einzuleiten ist, so muß in Friedenszeiten unbedingt, im Kriege aber, 
insefern die Verhältnisse es gestatten, dazu der Befehl des Königs eingeholt 
werden. 
K. 104. 
Ist die Eröffnung der förmlichen Untersuchung verfügt, so darf das Ver- C. Förmliche 
fahren nicht mehr eingestellt, sondern es muß in de Sih erkannt 45 Untersachung. 
Ergiebt sich im Laufe der Untersuchung, daß dieselbe noch auf andere 
Verbrechen oder auf Mitschuldige auszudehnen ist, so muß auch hierüber die 
Entscheidung des Gerichtsherrn eingeholt werden. 
S. 105. 
Wern sich im Laufe der Untersuchung zeigt, daß dieselbe zur Kompet 
der niederen chen nse —— u Scche ". Pis bonnpetenne Heeen 
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