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und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der
Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In den-
jenigen Bundesstaaten, in denen bißher eine längere als zwölfjährige Gesammt-
dienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Poruabsetung der Verpflichtung nur
in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundes-
heeres zuläßt.
iäm Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lebiglich diejenigen
Bestimmungen maaßgebend sein, welche für die Auswanderung der Lanbwchr-
männer gelten.
Artikel 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember
1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. normirt, und wird pro rata
derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird
die Friedens= Präsenzstärke des Heeres im Pee der Bundesgesetzgebung fest-
gestellt.
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die
gelanumte WW Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die
esetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergän ung er-
lassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-
Strafgesetzbuch vom 3. April 1845.), die Militair-Strafgerichtsordnung vom
3. April 1845., die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die
Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis= und Verpflegungswesen, Ein-
quartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg
und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird das
Bundespräsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die
8 demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871. dem
undesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf
und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60.
beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XI.
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach
Publikation der Bundesverfassung.
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen diese Beträge von den einzelnen
Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Lur Berechnung der-
selben wird die im Artikel 60. interimiistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so
lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe 8 das gesammte Bundesheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage
dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu
Grunde gelegt. A
T.e