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—— tungsbehörde und beziehungsweise dem Verwaltungsvorgesetzten
. uß die Suspension des Beamten wegen anderer Verbre i
gunen . ekr e
u er Verwa 5
gemeinschafilich zu verfügen. Pggsbehörde oder dem Verwaltungsvorgesezte
G. 216.
5. Verheftuns Wegen Befreiung von der Untersuchungsha Kauti i
Bestimmungen der allgemeinen tachh hast egen aution finden die
K. 217.
6. Bewels. Die Bestimmungen der I§. 108—109. w der Beweiskr
Militairbeamte nicht en egen der Beweiskraft finden auf
Z g. 218. «
ZitAItisuIiMs EbensosindetdieBestimmungdes§.110.weendesartikulirtenVe"rs
VW in Untersuchungen gegen Militairbeamte keine Amwerdunge thö
s. 219.
8. Virthtidi· In Ansehung der Vertheidigung treten die Vorschriften der allgemeinen
guns. Landesgesetze ein. s heidigung schrift 8
G. 220.
B. Spruch. Die Mitglieder der Spruchgerichte, mit Ausnahme der Auditeure und der
Verfohren. zauericchefübee Offiziere, haben den Richtereid (6. 129.) zu leisten, der
1. Vreidigung ihnen von dem Referenten abzunehmen ist.
der Richter.
§5. 221.
2. Ubstimmung. Addes Mitglied des Spruchgerichts hat Eine Stimme.
er Referent hat seine Stimme zuerst abzugeben, demnächst die Stimmen
der ** Richter und des Präses einzusammeln und in das Protokoll auf-
unehmen.
Die bei Erkenntnissen gegen Personen des Soldatenstandes zulässigen
Gaenge uche der Spruchgerichte sind bei Erkenntnissen gegen Militairbeamte
un aft.
K. 222.
3. Ausferti- Das Eckenntriß ist von dem Referenten in einem Exemplar auszufertigen,
kennn er mit dem Gerichtssiegel zu versehen und von dem Präses und dem Referenten zu
unterschreiben.
K 223.
— Bei der Publikation ist dem Angeschuldigten bekannt zu machen, daß i