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unter dem 25. Juni d. J. verkündet worden und hat am 1. Juli d. J. die
Gesetzeskraft erlangt.
dem Wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, übernehmen
Wir B uͤns durch die Verfassung des n Len Bundes übertragenen
Rechte, Befugnisse und Pflichten für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone
Preußen.
Wir befehlen, dieses Publikandum durch das Bundesgesetzblatt des Nord-
deutschen Bundes zu veröffentlichen.
. UrkundliP unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. n ·
Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Xr. 2.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juli 1867., betreffend die Ernennung des Präsidenten
des Staatsministeriums und Ministers der auswärtigen Angelegenhelten,
Grafen won Bismarck- Schönhausen, zum Bundeskanzler des Norddeutschen
Bundes.
J. Musführun der Bestimmungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes
(IV. Art. 15. und 17.) ernenne Ich Sie hierdurch zum Bundeskanzler des Nord-
deutschen Bundes.
Bad Ems, den 14. Juli 1867.
Wilhelm.
v. Mühler. Gr. zur Lippe.
An den Präsidenten des Staatsministeriums und Minister
der auswärtigen Angelegenheiten Grafen von Bismarck-
chönhaufen.
(Nr. 3.)