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Diebstahls, der Fälschung von Legitimations-Urkunden und des gewerbmäßigen
Dehsell bes r Sllh treten für diese Verbrechen und Vergehen aihlißzen
Bestimmungen des Allgemeinen Staszeshuchs Jedoch werden die §. 88.
Nr. 2. und 3. und F. 89. Theil I. des ilitatr. Strafgese uchs (Gesetz= Samml.
von 1845. S. 296.), sowie der Kriegsartikel 61. (Gesetz Samml. von 1844.
S. 284.), hierdurch nicht geändert. ç
Vergl. die Anmerkung zu §. 1. und den an die Stelle des Artikels 61. der früheren Kriegs-
artikel getretenen Arkikel 45, der jetzt gültigen Kriegsartikel vom 9. Dezember 1852;
Beilage Littr. G.
K. 14.
Mit der Strafe des Diebstahls nach den Bestimmungen des §. 217. des
Allgemeinen Strafgesetzbuchs ist zu belegen:
1) wer Sachen des Offiziers entwendet, zu welchem er als Ordonnanz oder
Bursche kommandirt istz
2) wer seinen Kameraden, dem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung ein
gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, bestiehlt;
3) wer Gegenstände aus Lazarethen, Montirungskammern, Magazinen oder
Werkstätten der Truppen entwendet;
4) iesn sihen OQuartierwirth oder zu dessen Hausstande gehörige Personen
estiehlt/
5) wer einen Diebstahl an der Hoe des Gefangenen verübt, dessen Aufbe-
wahrung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut istz;
6) wer im Wachtdienst die seiner Bewachung anvertrauten Sachen entwendet.
Anmerkung= In den mehrerwähnten Bundesstaaten werden die Bestimmungen des
. kein
6. e Anwendung finden können; es wird vielmehr in den - Fällen
nach dem in der Anmerkung zum 8. 1. erwähnten Prinzip zu verfahren sein.
C. 15.
Der auf Beleidigungen von Unteroffizieren oder von Soldaten unterein-
ander bezügliche S. 174. Theil I. des Militair-Strafgesetzbuchs findet nur auf
solche Verzchungen Anwendung, welche im Sinne des HF. 343. des. Allgemeinen
Strafgesehbuchs als einfache Beleidigungen zu betrachten sind.
A k : Der im H. 15. allegirte S. 343. des Str buchs für di i
* Staen vonr in 16 koie sich nur * schbuch für die V reußischen
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Gegensatze zu den qualifizirten, welche nach den Bestinmmungen des buchs
nicht zu e udn sondern zu ach Vergehen gehören n bbuch
S. 16.
Die Civilgerichte haben gegen die zum Beurlaubtenstande gehörigen Militair-
personen nicht mehr auf Militairstrafen zu erkennen.
Unndes-Oesezbl. 1867. 4 F. 17.