Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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chriften finden auch in Friedenszeiten Anwendung, wenn bei au i 
ersten. der kommandirende Offizier bei Trommelslay oder rh 
bekannt machen lassen, daß diese Vorschriften für die Dauer des eingetretenen 
außerordentlichen Zustandes zur Anwendung kommen würden. 
Artikel 50. 
Während derjenige, welcher seine Dienstpflichten verletzt od d 
bare Handlungen verübt, die gesehlich verordneten Strafen 5r5ro, Maszgele Kuah 
Verst uldung zu gewärtigen hat, darf dagegen jeder rechtschaffene, unverzagte und 
ehrliebende Soldat einer ehrenhaften Behegcdlun sich versichert halten. 
Artikel 51. 
Auch soll der Soldat, der sich durch Tapferkeit und Muth vor Andern 
auszeichnet, sowie derjenige, der nach lungsähriger, vorwurfsfreier Dienstzeit die 
Beschwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermag, in Folge vor dem 
Feinde erhaltener Wunden dienstunfähig wird, oder sonst im Dienste zu Schaden 
ommt, sich aller Wohlthaten und Begünstigungen zu erfreuen haben, die zur 
Belohnung für Tapferkeit im Kriege und treu geleistete Dienste bestimmt sind. 
Artikel 52. 
Ueberzeugt von dem Pflicht- und Ehrgefühl der Soldaten erwarten Seine 
Königliche Majestät, daß sie vor Pflichtverletzungen und anderen strafbaren Hand- 
lungen sich hüten, ihre Pflichten treu und zssfenast erfüllen, durch ehrenhafte 
ührung in und außer dem Dienste ein Muster ordentlichen und rechtschaffenen 
Lebens geben und nach Kräften dazu beitragen werden, den guten Ruf des Preu- 
ßischen Sres im In= und Auslande zu bewahren. « 
eine Königliche Majestät werden diejenigen, die diesen Erwartungen ent- 
sprechen, Ihres besonderen Schutzes würdigen, und ihnen für ihre treu geleisteten 
Dienste die verdiente Belohnung durch ehrende Auszeichnungen, oder durch Ansel 
lung im Civildienste nach den darüber bestehenden Vorschriften, oder auf andere 
eeignete Weise zu Theil werden lassen. Auch soll ihnen nach Maaßgabe ihrer 
keiten und Kenntnisse der Weg zu den höheren und selbst zu den höchsten 
tebn in der Armee offen stehen. 
Urkundlich haben Seine Königliche Majestet vorstehende Kriegsartikel eigen- 
händig unterschrieben und mit Dero Insiegel bedrucken lassen. 
Charlottenburg, den 9. Dezember 1852. 
(L. S.) GEz.) Friedrich Wilhelm. 
(Gegengez.) v. Bonin. 
Redigirt im Bürean des Bundeskanzlers. 
——— — — 
edruct in der Konlglichen Gehelmen Ober · Hofbuchbrackerei 
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