Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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den, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, d i 
der Steuer nicht überschritten witeskesgele, deren Betrag bei Abmessung 
C. 3. 
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der 
Bestimmung im §. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßig- 
keit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen ig 
einsstaates unter keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren Weise, als das 
inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden 
darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere 
Stäuer erheben, dürfen auch das gleiche verehngländif e Erzeugniß nicht 
esteuern; 
b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden, sind 
nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das 
vereinsländische Erxzeugniß gleichmäßi in Anwendung zu bringen, sondern 
es darf auch bei urgran des zu besteuernden Werthes das inländische 
Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt werden; · 
e) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsumtions- 
ß; zunde bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung 
eseelpen erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen 
Vereinsstaaten herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in 
gleicher Weise fordern; . 
d) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder 
Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes gelegt haben, können den 
esetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus an- 
eren Vereinsstaaten voll erheben lassen; 
e) im Norddeutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten 
erlengten. Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erhoben 
werden. 
Eine Lelche Abgabe wird auch von denjenigen Vereinsstaaten nicht 
erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses Vertrages die 
Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unterwerfen möchten; 
1) soweit zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigur zu gleichen 
Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Anse ing der Be- 
gniß) die betreffenden Steuern Geeichmäßig auch von vereinsländischen 
eugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 
F. 4. 
Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Ver- 
kauf, die erehrung b, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsum- 
tionsgegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach 
an-
	        
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