Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Bayr.  Staatsrecht  Bd.  II  $  176  2.  Aufl.  S.  189,  vertretenen  Ansicht
  gerechnet  wird.  Positiv  entspricht  den  richterlichen  Ausschlussbestimmungen
  die  Suspendierung  des  Vormundes  im  Falle
der  Interessenkollision  nach  $  1846  sowie  im  weiteren  Sinne  jede
sonstige  Beschränkung  seiner  Vertretungsmacht;  der  Disziplinarstrafgewalt
  des  Staates  das  richterliche  Ordnungsstrafrecht  und
das  Gewaltverhältnis  des  Vormundes  zum  Mündel;  der  Delegation
des  staatlichen  Hoheitsrechtes  in  dem  engeren  Staatsdienerverhältnisse
  die  Delegation  der  elterlichen  Gewalt  im  Gebiete
der  Vormundschaft,  die  der  Vormund  als  ein  ihm  an  sich  fremdes
Recht  ausübt;  der  Pflicht  und  dem  Recht  des  Obervormundes
zur  Amtsführung  kraft  des  inneren  und  äusseren  Verhältnisses
die  Pflicht  und  das  Recht  des  Vormundes  als  staatliches  Organ
bestimmte  Beziehungen  eines  kulturellen  staatlichen  Interessenbereiches
  zu  vertreten;  dem  auch  im  Augenblicke  der  Gefahr
dem  Obervormunde  gelassenen  weiten  Ermessen  (s.  u.  a.  $  1666),
der  vollkommenen  Bewegungsfreiheit  der  Behörde  im  Gebiete
der  Verwaltung  entspricht  die  grosse  Selbständigkeit  des  Vormundes
  in  seinem  Bereiche.  Eine  Stellvertretung  ist  bei  dem
Subordinationsverhältnisse  ausgeschlossen,  auch  kann  der  Öbervormund,
  da  bei  Verhinderung  des  Vormundes  der  Pfleger  eintreten
  muss,  kraft  dieser  besonderen  Vorschrift  weder  im  Namen
des  Staats  noch  in  dem  des  Mündels  Verträge  mit  dem  Vormunde
  oder  anderen  schliessen,  zumal  die  beantragte  reichsrechtliche
  Haftung  des  Staates  abgelehnt  wurde”.  Im  (Gegensatze
zur  preuss.  V.-O.  (s.  DERNBURG,  Vormundschaftsrecht  der  preuss,

#5  Interessant  ist  die  Thatsache,  dass  die  Befürworter  und  Gegner  einer
reichsrechtlichen  Vorschrift  über  die  Haftung  des  Staates  hier  öffentliches
Recht  annahmen,  s.  Protok.  d.  Lesung  IV  S.  820825  bei  Guttentag.  Die
Frage  ist  nun  landesrechtlich  hinsichtlich  besonderer  dem  Landesstaatsrecht
angehörender  Voraussetzungen  geregelt  mit  Ausnahme  von  Preussen
Hier  fehlt  eine  allgemeine  Regelung,  nach  Art.  89,  2  A.-G.  z.B.  G.-B.  bleibt.
das  Allgemeine  Landrecht,  für  das  rhein.  Rechtsgebiet  u.  a.  Art.  1384
Code  eivil.