Contents : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Litteratur.

 

Max  von  Seydel,  Bairisches  Staatsrecht.  Zweite  durchgesehene  Ausgabe.
Freiburg  i.  B.  und  Leipzig  1896.  Akademische  Verlagsbuchhandlung
von  J.  C.  B.  Mohr  (Paul  Siebeck).  4  Bände,  M.  70.

Das  Werk  erscheint  gegenüber  der  ersten  Auflage  in  verminderter
Bändezahl;  engerer  Druck  und  grösseres  Format  haben  das  ermöglicht;  die
Vorteile  und  Nachteile  der  Aenderung  dürften  sich  ausgleichen.

Der  Inhalt,  wenn  wir  von  Nachträgen  absehen,  welche  um  neuerer
Erscheinungen  willen  erforderlich  waren,  ist  einfach  der  gleiche  geblieben.
Die  Stellung,  die  das  Werk  in  der  ursprünglichen  Gestalt  sich  errungen,
ist  in  der  That  derart,  dass  kaum  noch  etwas  hinzugethan  werden  kann,
um  sie  zu  verbessern.  Es  ist  das  „Bairische  Staatsrecht“  unserer  Zeit  geworden
  und  hält  überdies  anerkanntermassen  den  ersten  Rang  unter  den
bestehenden  Darstellungen  deutscher  Landesstaatsrechte  überhaupt.  Was
sich  bei  uns  so  selten  vereinigt,  ist  hier  gelungen:  eine  wissenschaftliche
Leistung  hervorragender  Art  wird  zugleich  von  der  Praxis  aufgenommen  als
unmittelbar  zu  verwertendes,  unentbehrliches  Hilfsmittel.  Die  letztere  ist  ja
selbstverständlich  erheblich  daran  beteiligt,  dass  für  das  umfangreiche  Werk
verhältnismässig  so  rasch  eine  zweite  Auflage  notwendig  geworden  ist.

Ein  gutes  Stück  von  dem  eigentümlichen  Werte  dieses  Handbuches
beruht  auf  der  reichen  Ausrüstung  an  Material,  mit  welcher  es  arbeitet.  Die
Bairische  Regierung  hatte  dem  Verfasser  die  Akten  der  Ministerien  und  des
Staatsrates  freigegeben  und  zwar  in  dankenswerter  Weise  zu  unbeschränkter
Verwertung.  Was  daraus  gemacht  werden  kann,  hat  sich  hier  gezeigt.

Freilich  nicht  überall  werden  derartige  Akten  dem  Bearbeiter  so
gediegenen  Stoff  bieten,  dass  schon  die  blosse  Mitteilung  daraus  eine  Reihe
der  interessantesten  Partien  des  Buches  darstellt.  Aber  das  ist  eben  der
zweite  glückliche  Umstand  für  unser  Werk,  dass  es  gerade  das  Bairische
Staatsrecht  ist,  welchem  der  Verfasser  gewissermassen  hinter  die  Coulissen
schauen  durfte.  Thatsächlich  sind  ja  doch  nun  einmal  die  süddeutschen
Staaten  vorausgegangen  in  der  Entwicklung  des  Verfassungs-  und  Rechts-Staates,
  und  unter  ihnen  nimmt  Baiern  wieder  eine  hervorragende  Stellung
ein,  nicht  durch  die  verhältnismässige  Grösse  des  Gebietes  allein,  sondern
mehr  noch  durch  die  merkwürdige  Zusammenfassung  aller  Arten  von  süddeutschen
  Stämmen.  Das  bairische  „Reich“,  wie  es  sich  gerne  bezeichnet,
bildet  in  der  That  nicht  eine  gemütliche  Ecke  zur  einseitigen  Entfaltung

von  Stammeseigentümlichkeiten,  sondern  erhält  von  vornherein  eine  breitere
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