VI. Teil.
ı. Veränderungen des Staatsdienstes.
Aus der Vermischung der Begriffe Dienst- und Amtsverhältnis
kam man zu der irrigen Auffassung, dass unter
allen Umständen bei Veränderung des Amtsverhältnisses
zugleich das Staatsdienstverhältnis beendet wurde.!) Da
die Führung des Amtes nur der Zweck des Staatsdienstes,
welcher in der blossen Verpflichtung zur Leistung von
Diensten, nicht in der Dienstleistung selbst besteht, so
wird das Staatsdienstverhältnis durch eine Änderung in
der amtlichen Thätigkeit nicht berührt.
Bei der Versetzung wird das bisherige Amtsverhältnis
aufgehoben und zugleich ein neues begründet.
Auch hierbei tritt die Sonderstellung der richterlichen
Beamten deutlich zu Tage; denn es erfordert die
Unabhängigkeit der Rechtspflege, dass der Wille der
Regierung gegenüber den Richtern möglichst beschränkt
ist.?) Nur im Interesse der Rechtspflege kann eine Versetzung
erfolgen.”) Ein solches Bedürfnis kann vorliegen,
wenn eine Veränderung in der Organisation der Gerichte
eintritt oder an einem Kollegialgerichte zwischen Richtern
eine Verwandtschaft oder Verschwägerung besteht. Hingegen
ist es wesentlich für die Verwaltung, dass die
Behörden nach freiem Ermessen möglichst ungehindert
über ihre Organe zu verfügen haben.*) Jedoch ist die
1) Schulze, a.a. O. S. 334.
2) Preussische Verfassungs-Urkunde Art. 87.
3) Gesetz vom 7. Mai ı351 $ 51;
Gerichtsverfassungs-Gesetz $ 8.
4) Gesetz vom zı. Juli 1852 $ 7.