Full text : Der rechtliche Charakter des Staatsdienstes in Preussen.

VI.  Teil.

ı.  Veränderungen  des  Staatsdienstes.

Aus  der  Vermischung  der  Begriffe  Dienst-  und  Amtsverhältnis
  kam  man  zu  der  irrigen  Auffassung,  dass  unter
allen  Umständen  bei  Veränderung  des  Amtsverhältnisses
zugleich  das  Staatsdienstverhältnis  beendet  wurde.!)  Da
die  Führung  des  Amtes  nur  der  Zweck  des  Staatsdienstes,
welcher  in  der  blossen  Verpflichtung  zur  Leistung  von
Diensten,  nicht  in  der  Dienstleistung  selbst  besteht,  so
wird  das  Staatsdienstverhältnis  durch  eine  Änderung  in
der  amtlichen  Thätigkeit  nicht  berührt.

Bei  der  Versetzung  wird  das  bisherige  Amtsverhältnis
  aufgehoben  und  zugleich  ein  neues  begründet.
Auch  hierbei  tritt  die  Sonderstellung  der  richterlichen
  Beamten  deutlich  zu  Tage;  denn  es  erfordert  die
Unabhängigkeit  der  Rechtspflege,  dass  der  Wille  der
Regierung  gegenüber  den  Richtern  möglichst  beschränkt
ist.?)  Nur  im  Interesse  der  Rechtspflege  kann  eine  Versetzung
  erfolgen.”)  Ein  solches  Bedürfnis  kann  vorliegen,
wenn  eine  Veränderung  in  der  Organisation  der  Gerichte
eintritt  oder  an  einem  Kollegialgerichte  zwischen  Richtern
eine  Verwandtschaft  oder  Verschwägerung  besteht.  Hingegen
  ist  es  wesentlich  für  die  Verwaltung,  dass  die
Behörden  nach  freiem  Ermessen  möglichst  ungehindert
über  ihre  Organe  zu  verfügen  haben.*)  Jedoch  ist  die

1)  Schulze,  a.a.  O.  S.  334.

2)  Preussische  Verfassungs-Urkunde  Art.  87.

3)  Gesetz  vom  7.  Mai  ı351  $  51;
Gerichtsverfassungs-Gesetz  $  8.

4)  Gesetz  vom  zı.  Juli  1852  $  7.