Metadata : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

gehörigen  Anteilen  der  Grundstücke  Blatt  119  und  131  des
Grundbuchs  für  die  Stadt  Chemnitz  und  unterwerfe  mich  gemäß
den  §§  794  Z.  5,  800  8  PO.  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
aus  dieser  Urkunde  in  der  Weise,  daß  sie  gegen  den  jeweiligen
Eigentümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll.

Ich  bewillige  und  beantrage

diese  Hypothek  auf  den  erwähnten  Grundbuchblättern
unter  den  in  diesem  Protokoll  enthaltenen  Bestimmungen,
  die  Ausschließung  der  Erteilung  eines
Hypothekenbriefes)  und  die  Zulässigkeit  der  sosortigen
  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen
Eigentümers)  einzutragen.
Herr  Hardtmann  verpflichtet  sich  hierauf,  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  eingebrachte  Gut  seiner  Frau  zu  dulden.“)
Frau  Hardtmann  erklärt  hierauf  —  infolge  einer  Verletzung  der
rechten  Handö)  —  nicht  schreiben  zu  können.“)  Es  wird  daher  der  hier
angestellte  Sekretär  Schmalz  als  Gerichtsschreiber  zugezogen.  In  seiner
Gegenwart  wird  das  Protokoll  vorgelesen,  von  beiden  Beteiligten  genehmigt
  und  von  Herrn  Hardtmann  eigenhändig  wie  folgt  mitunterschrieben:

Georg  Paul  Hardtmann.
Arno  Schmalz.

Abgeschlossen  ½11  Uhr  Vormittag.
Dr.  Schulze.

2:)  vgl.  S.  4  Anm.  10.

4)  Verfügungen  der  Frau,  die  ohne  Einwilligung  ihres  Mannes  geschehen,
sind  dem  eingebrachten  Gut  gegenüber  wirkungslos.  §  1395  BGB.  8739  3P.

5)  Der  Grund  der  Schreibensunfähigkeit  braucht  nicht  ausdrücklich  angegeben
  zu  werden.  Bei  körperlicher  Behinderung  ist  es  aber  zweckmäßig.

6)  Es  bedarf  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit  der  Urkunde  der  Aufnahme
der  eigenen  Erklärung  des  Beteiligten,  nicht  schreiben  zu  können.  Die  Feststellung
  des  Beamten,  daß  der  Beteiligte  nicht  schreiben  kann,  genügt  nicht.
Es  empfiehlt  sich,  diese  Feststellung  zu  treffen,  bevor  man  den  Vollziehungs-=vermerk
  zu  schreiben  beginnt.  Erwähnt  ein  Beteiligter  seine  Schreibensun--fähigkeit
  erst,  nachdem  schon  andere  Beteiligte  unterschrieben  haben,  so  muß
das  Protokoll  von  Neuem  in  Gegenwart  des  Zeugen  mit  der  Erklärung  des
Schreibunkundigen  vorgelesen,  genehmigt  und  von  sämtlichen  Beteiligten  noch
einmal  unterschrieben  werden.  §  177  Abs.  2  FGG.  pgl.  Fuchs,  Bd.  II
zu  §  29  GB.  Bem.  37  (S.  307).