gehörigen Anteilen der Grundstücke Blatt 119 und 131 des
Grundbuchs für die Stadt Chemnitz und unterwerfe mich gemäß
den §§ 794 Z. 5, 800 8 PO. der sofortigen Zwangsvollstreckung
aus dieser Urkunde in der Weise, daß sie gegen den jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll.
Ich bewillige und beantrage
diese Hypothek auf den erwähnten Grundbuchblättern
unter den in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen,
die Ausschließung der Erteilung eines
Hypothekenbriefes) und die Zulässigkeit der sosortigen
Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümers) einzutragen.
Herr Hardtmann verpflichtet sich hierauf, die Zwangsvollstreckung
in das eingebrachte Gut seiner Frau zu dulden.“)
Frau Hardtmann erklärt hierauf — infolge einer Verletzung der
rechten Handö) — nicht schreiben zu können.“) Es wird daher der hier
angestellte Sekretär Schmalz als Gerichtsschreiber zugezogen. In seiner
Gegenwart wird das Protokoll vorgelesen, von beiden Beteiligten genehmigt
und von Herrn Hardtmann eigenhändig wie folgt mitunterschrieben:
Georg Paul Hardtmann.
Arno Schmalz.
Abgeschlossen ½11 Uhr Vormittag.
Dr. Schulze.
2:) vgl. S. 4 Anm. 10.
4) Verfügungen der Frau, die ohne Einwilligung ihres Mannes geschehen,
sind dem eingebrachten Gut gegenüber wirkungslos. § 1395 BGB. 8739 3P.
5) Der Grund der Schreibensunfähigkeit braucht nicht ausdrücklich angegeben
zu werden. Bei körperlicher Behinderung ist es aber zweckmäßig.
6) Es bedarf bei Vermeidung der Nichtigkeit der Urkunde der Aufnahme
der eigenen Erklärung des Beteiligten, nicht schreiben zu können. Die Feststellung
des Beamten, daß der Beteiligte nicht schreiben kann, genügt nicht.
Es empfiehlt sich, diese Feststellung zu treffen, bevor man den Vollziehungs-=vermerk
zu schreiben beginnt. Erwähnt ein Beteiligter seine Schreibensun--fähigkeit
erst, nachdem schon andere Beteiligte unterschrieben haben, so muß
das Protokoll von Neuem in Gegenwart des Zeugen mit der Erklärung des
Schreibunkundigen vorgelesen, genehmigt und von sämtlichen Beteiligten noch
einmal unterschrieben werden. § 177 Abs. 2 FGG. pgl. Fuchs, Bd. II
zu § 29 GB. Bem. 37 (S. 307).