Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

200  Die  Organisation.  Die  Behörden.  8  46

 

die  keinen  Amtsverlust  nach  sich  zieht,  so  steht  der  Einleitung  oder  Fortsetung  des
beamtenrechtlichen  Verfahrens  nichts  im  Wege.  Hat  das  strafgerichtliche  Verfahren
dagegen  zum  Amtsverlust  geführt,  so  kann  natürlich  kein  beamtenrechtliches  Verfahren
  mehr  betrieben  werden.  Ist  der  betreffende  im  strafrechtlichen  Verfahren
ganz  freigesprochen,  so  kann  das  beamtenrechtliche  Verfahren  gegen  ihn  nur  noch
insoweit  durchgeführt  werden,  als  nicht  mehr  das  fragliche  Delikt  als  solches,  sondern
als  ein  spezifisch  beamtenrechtlicher  Tatbestand  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden
soll  1).  Richtiger  Meinung  nach  sind  bei  einem  nachträglichen  beamtenrechtlichen
Verfahren  die  tatsächlichen  Feststellungen  des  Strafrichters  für  das  Dienstgericht
bindend  2).

Die  mehrfach  erwähnte  Suspensioniist  nur  cine  geitweilige  Maßregel  disziplinarrechtlichen
  Charakters.  Das  Staatsministerium  kann  gegen  einen  Beamten,  der
seiner  Meinung  nach  die  Entfernung  aus  dem  Dienste  verschuldet  hat,  versügen,
daß  derselbe  zeitweilig  seines  Dienstes  zu  entheben  sei.  Für  die  vom  Großherzog
Angestellten  ist  auch  hier  dessen  Genehmigung  erforderlich,  für  Richter  bedarf  es
eines  Beschlusses  des  höchsten  Landgerichts.  Die  Suspension  dauert  bis  zur  Entscheidung
  des  Dienstgerichtes  oder  bis  der  Amtsverlust  als  Folge  des  strafgerichtlichen
Urteils  auf  Zuchthausstrafe  usw.  eintritt.  Auf  Grund  des  Gesetzes  selbst  tritt  Suspension
  ein,  wenn,  wic  oben  gesagt,  gegen  einen  Staatsdiener  Untersuchungshaft
verhängt  ist.  In  diesem  Falle  werden  dem  Staatsdiener  nur  2  seiner  Besoldung
gewährt,  auch  kann  Entziehung  der  Dienstwohnung  vom  Staatsministerium  verfügt
  werden.  Bei  gerichtlicher  Freisprechung  des  Beamten  muß  ihm  aus  der  Staatskasse
  soviel  nachgezahlt  werden,  als  zur  Gewährung  des  vollen  Diensteinkommens
erforderlich  ist.  Auch  Freiheitsstrafen  und  zivilrechtlicher  Personalarrest  haben  ipso
iure  die  Suspension  mit  3  der  Besoldung  für  die  Dauer  der  Haft  zur  Folge.

#  46.  Die  Selbstverwaltung.  (Allgemeines  und  Historisches).  Der  moderne
Staat  zeigt  in  sich  Elemente  der  verschiedensten  Stufsen  der  staatlichen  Entwicklung.
Insofern  der  obrigkeitliche  Wille  durch  staatlich  angestellte  Beamte  im  Namen  des
Landesherrn  betätigt  wird,  repräsentiert  er  den  Herrschaftsstaat,  der  auf  den  Feudalstaat
  des  Mittelalters  gefolgt  ist,  gleichzeitig  aber  sucht  sich  der  moderne  Staat  wieder
dem  altgermanischen  freien  Volksstaat  auf  genossenschaftlicher  Basis  zu  nähern.  Wir
haben  schon  an  anderer  Stelle  mit  diesem  Prozeß  der  Rückbildung  die  Erscheinung
in  Verbindung  gebracht,  daß  die  Volksgenossen  selbst  in  immer  größerem  Umfang
zu  den  Staatsgeschäften  herangezogen  werden;  zu  dieser  bürgerlichen  Selbstverwaltung
  gesellt  sich  nun  aber  eine  körperschaftliche.  Der  Staat  organisiert
auf  genossenschaftlicher  Grundlage  Verbände  des  öffentlichen  Rechts,  die  unter  seiner
Aussicht  einen  gewissen  Kreis  von  Geschäften  zu  führen  haben,  die  sonst  seinen
Zwecken  nach  sämtlich  dem  Staate  selbst  zufallen  müßten.  Zum  Teil  handelt  es  sich
um  Neuschöpfungen,  zum  Teil  kann  der  Staat  aber  auch  unmittelbar  an  die  Reste
altdeutscher  Verfassungsverhältnisse  wieder  anknüpfen  und  braucht  vorhandene  In- 



1)  Ueber  den  gemeinrechtlichen  Charakter  jener  Grundsätze,  die  sich  aus  der  Natur  der  Sache
ergeben,  siche  Mcyer-Auschütb  S.  524  Note  22.

2)  Die  Frage  ist  streitig.  Im  obigen  Sinne  pflegen  im  Gegensaß  zum  preuß.  Staatsministerium
  das  OV  G.  in  Preußen  und  der  Kaiserliche  Disziplinarhof  zu  entscheiden,  uvgl.  Ansch  üt
bei  NMeyer-Anschütz  S.  524  Note  23.