200 Die Organisation. Die Behörden. 8 46
die keinen Amtsverlust nach sich zieht, so steht der Einleitung oder Fortsetung des
beamtenrechtlichen Verfahrens nichts im Wege. Hat das strafgerichtliche Verfahren
dagegen zum Amtsverlust geführt, so kann natürlich kein beamtenrechtliches Verfahren
mehr betrieben werden. Ist der betreffende im strafrechtlichen Verfahren
ganz freigesprochen, so kann das beamtenrechtliche Verfahren gegen ihn nur noch
insoweit durchgeführt werden, als nicht mehr das fragliche Delikt als solches, sondern
als ein spezifisch beamtenrechtlicher Tatbestand gegen ihn geltend gemacht werden
soll 1). Richtiger Meinung nach sind bei einem nachträglichen beamtenrechtlichen
Verfahren die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters für das Dienstgericht
bindend 2).
Die mehrfach erwähnte Suspensioniist nur cine geitweilige Maßregel disziplinarrechtlichen
Charakters. Das Staatsministerium kann gegen einen Beamten, der
seiner Meinung nach die Entfernung aus dem Dienste verschuldet hat, versügen,
daß derselbe zeitweilig seines Dienstes zu entheben sei. Für die vom Großherzog
Angestellten ist auch hier dessen Genehmigung erforderlich, für Richter bedarf es
eines Beschlusses des höchsten Landgerichts. Die Suspension dauert bis zur Entscheidung
des Dienstgerichtes oder bis der Amtsverlust als Folge des strafgerichtlichen
Urteils auf Zuchthausstrafe usw. eintritt. Auf Grund des Gesetzes selbst tritt Suspension
ein, wenn, wic oben gesagt, gegen einen Staatsdiener Untersuchungshaft
verhängt ist. In diesem Falle werden dem Staatsdiener nur 2 seiner Besoldung
gewährt, auch kann Entziehung der Dienstwohnung vom Staatsministerium verfügt
werden. Bei gerichtlicher Freisprechung des Beamten muß ihm aus der Staatskasse
soviel nachgezahlt werden, als zur Gewährung des vollen Diensteinkommens
erforderlich ist. Auch Freiheitsstrafen und zivilrechtlicher Personalarrest haben ipso
iure die Suspension mit 3 der Besoldung für die Dauer der Haft zur Folge.
# 46. Die Selbstverwaltung. (Allgemeines und Historisches). Der moderne
Staat zeigt in sich Elemente der verschiedensten Stufsen der staatlichen Entwicklung.
Insofern der obrigkeitliche Wille durch staatlich angestellte Beamte im Namen des
Landesherrn betätigt wird, repräsentiert er den Herrschaftsstaat, der auf den Feudalstaat
des Mittelalters gefolgt ist, gleichzeitig aber sucht sich der moderne Staat wieder
dem altgermanischen freien Volksstaat auf genossenschaftlicher Basis zu nähern. Wir
haben schon an anderer Stelle mit diesem Prozeß der Rückbildung die Erscheinung
in Verbindung gebracht, daß die Volksgenossen selbst in immer größerem Umfang
zu den Staatsgeschäften herangezogen werden; zu dieser bürgerlichen Selbstverwaltung
gesellt sich nun aber eine körperschaftliche. Der Staat organisiert
auf genossenschaftlicher Grundlage Verbände des öffentlichen Rechts, die unter seiner
Aussicht einen gewissen Kreis von Geschäften zu führen haben, die sonst seinen
Zwecken nach sämtlich dem Staate selbst zufallen müßten. Zum Teil handelt es sich
um Neuschöpfungen, zum Teil kann der Staat aber auch unmittelbar an die Reste
altdeutscher Verfassungsverhältnisse wieder anknüpfen und braucht vorhandene In-
1) Ueber den gemeinrechtlichen Charakter jener Grundsätze, die sich aus der Natur der Sache
ergeben, siche Mcyer-Auschütb S. 524 Note 22.
2) Die Frage ist streitig. Im obigen Sinne pflegen im Gegensaß zum preuß. Staatsministerium
das OV G. in Preußen und der Kaiserliche Disziplinarhof zu entscheiden, uvgl. Ansch üt
bei NMeyer-Anschütz S. 524 Note 23.