Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858.  101

A.  A.  K.,  A.  A.  L.,  A.  A.  F.,  A.  A.  Sch.  (Aich-Amt  Rudolstadt,  Stadtilm,  Königsee,
Leutenberg,  Frankenhausen,  Schlothein).

Für  alle  metallenen  Gewichte  und  Waagen  sind  Stahlstempel  zum  Einschlagen,
für  die  hölzernen  aber  Brandstempel  oder  Schwarzstempel  zu  brauchen.

S.  16.

Die  vorgenommenen  Aichungen  hat  der  Aichmeister  in  ein  beim  Stadmathe  zu
haltendes,  tabellarisch  angelegtes  Buch  einzutragen,  welches  den  Tag  der  Aichung,
die  Gattung  und  Stückzahl  der  geaichten  Gewichte  und  Waagen,  den  Namen  des  Besitzers
  derselben  und  den  Betrag  der  Aichgebühr  enthalten  muß.  Neben  jeder  diesfallsigen
  Eintragung  des  Aichmeisters  hat  der  Bürgermeister  resp.  dessen  Stellvertreter
seinen  Namen  beizuschreiben.

B.  Besondere  Bestimmungen.
1)  Bei  Waagen.

S.  17.
In  der  Regel  sind  alle,  sowohl  neue  als  alte  Waagebalken,  der  Nevision  und
Stempelung  unterworfen.
8.  18.

Jeder  Waagebalken  muß  nach  Verhaältniß  seiner  Stärke  mit  zwei  möglichst  schweren,
unter  sich  vollkommen  übereinstimmenden  Gewichten  geprüft  werden.  Nach  geschehener
Ausgleichung  wird  derselbe  auf  der  Mitte  eines  Schenkels  mit  dem  Stempel  bezeichnet,
welcher  der  Größe  des  Waagebalkens  angemessen  sein  muß.  Bei  den  Brückenwaagen
wird  der  Aichstempel  auf  der  oberen  Fläche  des  Balkenarmes  angebracht.

S.  10.
Werden  Waagebalken  mit  Schalen  verbunden  zur  Aichung  gebracht,  so  müssen
lehtere  ebenfalls  berichtigt  und  gestempelt  werden.

8.  20

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  des  Fleisches  oder  anderer  Waaren  befindet,  ist  darauf  zu  sehen,  daß  das  Gewicht

  dieses  Hakens  mit  dem  der  am  anderen  Schenkel  befindlichen  Schale  genau  übereinstimmt.



5.  21.
Das  zum  Ausgleichen  der  Waageschalen  gebräuchliche  Anhängen  oder  Auflegen
eines  Bleistück.,  Drahts,  oder  ähnlicher  Belastungen  darf  nur  dann  gestattet  werden,