S. 660.
180 Anlage 3. Die sog. Versailler Berträge.
durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des
Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zu-
stimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundes-
feldherr. Seine Majestät der König von Württemberg genießt
als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren
und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse
sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen
gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Befugnisse
des Armeekorps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich
Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen.
Artikel 6.
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesver-
fassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundes-
truppen und ihrer Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Ver-
hältnisse das Württembergische Armeekorps in seinem Verband und
in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande dis-
locirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeld-
herrn, sowie die Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in
das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit
Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg er-
folgen, sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher oder West-
deutscher Festungen handelt. -
Artikel 7.
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im König-
reiche Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Artikel 64.
der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die.
Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigun-
gen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundes-
feldherr eintretenden Falls mit dem Könige von Württemberg vor-
her in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen
von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württem-
bergischen Armeekorps wählen will.
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage
zu gewähren, werden über die Offiziere des Königlich Württem-
bergischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Per-
sonal- und Qualifkationsberichte nach Preußischem Schema auf-
gestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt.
Artikel 8.
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und
dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Ver-