Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 660. 
180 Anlage 3. Die sog. Versailler Berträge. 
  
durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des 
Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zu- 
stimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundes- 
feldherr. Seine Majestät der König von Württemberg genießt 
als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren 
und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse 
sammt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen 
gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Befugnisse 
des Armeekorps-Kommandanten, beziehungsweise des Königlich 
Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesver- 
fassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundes- 
truppen und ihrer Dislocirung soll für die Dauer friedlicher Ver- 
hältnisse das Württembergische Armeekorps in seinem Verband und 
in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande dis- 
locirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeld- 
herrn, sowie die Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in 
das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit 
Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg er- 
folgen, sofern es sich nicht um Besetzung Süddeutscher oder West- 
deutscher Festungen handelt. - 
Artikel 7. 
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im König- 
reiche Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Artikel 64. 
der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die. 
Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigun- 
gen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundes- 
feldherr eintretenden Falls mit dem Könige von Württemberg vor- 
her in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen 
von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps wählen will. 
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage 
zu gewähren, werden über die Offiziere des Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Per- 
sonal- und Qualifkationsberichte nach Preußischem Schema auf- 
gestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt. 
Artikel 8. 
Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und 
dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.