196 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge.
Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im
Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben.
g. 26.
Der bisherige Artikel 79. der Bundesverfassung fällt weg.
An dessen Stelle tritt folgende
XV. Uebergangs-Bestimmung.
Arttikel 79.
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen
Bundes erklärt und als solche von den nachstehend ge-
nannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet
mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen
von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet,
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen
Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede
ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen
zu verstehen sind, nämlich:
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ver-
fassung an:
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867.,
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrtei-
schiffe vom 25. Oktober 1867.,
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November
1867.,
4) das Gesetz über die Bundeskonsulate vom 8. No-
vember 1867.,
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867.,
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinfen vom
14. November 1867.,
7) das Gesetz über die hein polizeilicher Ehe-
beschränkungen vom 4. Mai 1868.,
8) das Gesetz über die Aufhebung döe- Schuldhaft vom
29. Mai 1868.
9) das Gesetz über vie Unterstützung Schleswig-Hol-
steinischer Offiziere vom 14. Mai 1868.,
C. 11. 10) das Gesetz über die Erwerbs= und Wirhhschafts-
genossenschaften vom 4. Juli 1868.,
11) das Gesetz= über die Maaß-- und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868.