Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

196 Anlage 3. Die sog. Versailler Verträge. 
  
Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im 
Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. 
g. 26. 
Der bisherige Artikel 79. der Bundesverfassung fällt weg. 
An dessen Stelle tritt folgende 
XV. Uebergangs-Bestimmung. 
Arttikel 79. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen 
Bundes erklärt und als solche von den nachstehend ge- 
nannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet 
mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen 
von dem Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, 
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen 
Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede 
ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen 
zu verstehen sind, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ver- 
fassung an: 
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867., 
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrtei- 
schiffe vom 25. Oktober 1867., 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 
1867., 
4) das Gesetz über die Bundeskonsulate vom 8. No- 
vember 1867., 
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867., 
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinfen vom 
14. November 1867., 
7) das Gesetz über die hein polizeilicher Ehe- 
beschränkungen vom 4. Mai 1868., 
8) das Gesetz über die Aufhebung döe- Schuldhaft vom 
29. Mai 1868. 
9) das Gesetz über vie Unterstützung Schleswig-Hol- 
steinischer Offiziere vom 14. Mai 1868., 
C. 11. 10) das Gesetz über die Erwerbs= und Wirhhschafts- 
genossenschaften vom 4. Juli 1868., 
11) das Gesetz= über die Maaß-- und Gewichtsordnung 
vom 17. August 1868. 
 
	        
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