Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

244 Anlage 8. Gesetz, betr. die Einwirkung von Armennnterstützung. 
  
Anlage 8. 
Gesetz, betr. die Einwirkung von Armennnterstützung 
auf öffentliche Kechte. Vom 15. März 1909. 
1900. (Nr. 3583.) Gesetz, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf 
S. 319. öffentliche Rechte. Vom 15. März 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Soweit in Reichsgesetzen der Verlust öffentlicher Rechte von 
dem Bezug einer Armenunterstützung abhängig gemacht wird, sind 
als Armenunterstützung nicht anzusehen: 
1. die Krankenunterstützung; 
2. die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen gewährte Anstaltspflege; 
3. Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Er- 
ziehung oder der Ausbildung für einen Beruf; 
4. sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form ver- 
einzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen 
Notlage gewährt sind; 
5. Unterstützungen, die erstattet sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Kaiserlichen Instegel. 
Gegeben Neues Palais, den 15. März 1909. 
(I. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
1 RGBl. 1909. Nr. 14. Ausgegeben zu Berlin den 23. Mirz 1909. 
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