Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 11 
  
die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung er- 
kankr und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen 
estehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhält- 
niß zu dem Heimathslande wird im Wege der Reichsgesetz- 
gebung das Nöthige geordnet werden. 
" Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleich- 
mäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs. 
Artikel 4. 
Der Beaussichtigung Seitens des Reichs und der Gesetz- 
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: 
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und 
Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paß- 
wesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbe- 
betrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit 
diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3. dieser 
Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß 
der Heimaths= und Niederlassungs-Verhältnisse, des- 
gleichen über die Kolonisation und die Auswanderung 
nach außerdeutschen Ländern; 
2 die Zoll= und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke 
des Reichs zu verwendenden Steuern: 
3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems, 
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von 
fundirtem und unfundirtem Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen 
Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und 
ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer kon- 
sularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet 
wird; 
8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Be- 
stimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- 
und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung 
und des allgemeinen Verkehrs; 
9) der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand 
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle; 
  
  
  
  
S. 66.
	        
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