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258 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
§ 7.
Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer
in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Witwe
oder eheliche oder legitimierte Abkömmlinge, so gebührt den Hinter-
bliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr noch
die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenvierteljahr), unbe-
schadet jedoch weitergehender Ansprüche, welche ihm etwa vor Erlaß
dieses Gesetzes und vor Eintritt in den Reichsdienst zugestanden
worden sind. Zur Besoldung im Sinne der vorstehenden Be-
stimmung gehören außer dem Gehalt auch die sonstigen, dem Ver-
storbenen aus Reichsfonds gewährten Diensteinkünfte. Nur die zur
Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte scheiden
aus und von den zur Repräsentation bestimmten werden zwanzig
vom Hundert in Abzug gebracht.
Den Hinterbliebenen eines Beamten, welcher nicht mit der
Wahrnehmung einer in den Besoldungs-Etats aufgeführten Stelle
betraut gewesen ist, kann das Gnadenvierteljahr von der vorgesetzten
Dienstbehörde bewilligt werden.
Das Gnadenvierteljahr wird im voraus in einer Summe
gezahlt. An wen die Zahlung zu leisten ist, bestimmt die vor-
gesetzte Dienstbehörde.
Das Gnadervierteljahr ist der Pfändung nicht unterworfen.
88.
Die Gewährung des Gnadenvierteljahrs kann in Ermangelung
der im 9 7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der
obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene
Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder
ode Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend ge-
wesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der
Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und
der Beerdigung zu decken. Die oberste Reichsbehörde kann die Be-
fugnis zur Genehmigung auf andere Behörden übertragen.
89.
In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten
Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbe-
monats noch drei fernere Monate zu belassen.
Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf
welche sein Nachlaß übergeht, eine vom Todestag an zu rechnende
dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
In jedem Falle müssen Arbeits= und Sessionszimmer sowie