Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

276 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 
  
2. In Dienstentlassung. 
Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs 
von Rechts wegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinar= 
S. 262. verfahrens das Amtssverhältnis bereits aufgehört, so wird, falls 
nicht der Angeschuldigte unter Ubernahme der Kosten freiwillig auf 
Titel und Pensioneanspruch verzichtet, auf deren Verlust an Stelle 
der Dienstentlassung erkannt. 
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen 
Anspruch auf Pension haben, und lassen besondere Umstände eine 
mildere Beurteilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, 
in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem Angeschuldigten 
ein Teil des gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf 
gewisse Jahre zu belassen sei. 
/ 7°6. 
Welche der in den 55 73 bis 75 bestimmten Strafen an- 
zuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des 
Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die gesamte Führung 
des Angeschuldigten zu ermessen. 
877. 
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den 
Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Tat- 
sachen nicht eingeleitet werden. 
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der näm- 
lichen Tatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den An- 
geschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis 
zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. 
∆ 78. 
Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung 
erkannt ist, so findet wegen derjenigen Tatsachen, welche in der 
gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein 
Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich. 
und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestande der straf- 
baren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, 
ein Dienstvergehen enthalten. 
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurteilung er- 
gangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, 
so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung des 
Disziplinarverfahrens zu verfügen hat (§5 84 Abs. 1), die Ent-
	        
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