276 Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907.
2. In Dienstentlassung.
Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs
von Rechts wegen zur Folge. Hat vor Beendigung des Disziplinar=
S. 262. verfahrens das Amtssverhältnis bereits aufgehört, so wird, falls
nicht der Angeschuldigte unter Ubernahme der Kosten freiwillig auf
Titel und Pensioneanspruch verzichtet, auf deren Verlust an Stelle
der Dienstentlassung erkannt.
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen
Anspruch auf Pension haben, und lassen besondere Umstände eine
mildere Beurteilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermächtigt,
in ihrer Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem Angeschuldigten
ein Teil des gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf
gewisse Jahre zu belassen sei.
/ 7°6.
Welche der in den 55 73 bis 75 bestimmten Strafen an-
zuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des
Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die gesamte Führung
des Angeschuldigten zu ermessen.
877.
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den
Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Tat-
sachen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der näm-
lichen Tatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den An-
geschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis
zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.
∆ 78.
Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung
erkannt ist, so findet wegen derjenigen Tatsachen, welche in der
gerichtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein
Disziplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich.
und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Tatbestande der straf-
baren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete,
ein Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurteilung er-
gangen, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat,
so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung des
Disziplinarverfahrens zu verfügen hat (§5 84 Abs. 1), die Ent-