Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 281
Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf *
mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses.
6 99.
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der
nämlichen Anschuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise
und während eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des
Einstellungsbeschlusses ab, zulässig.
War eine Ordnungsstrafe verhängt (5.98), so findet eine
Wiederaufnahme des eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt.
6av100.
Die Einstellung des Verfahrens muß erfelgen, sobald der
Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Verzicht
auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt.,
daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm
etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollständige
Rechnung gelegt hat.
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle
nicht zulässig. Die Kosten des eingestellten Verfahrens (5 124)
fallen dem Angeschuldigten zur Last.
/ 10tl.
Beschließt die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache
vor die Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang
einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden
Anschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mitteilung der letzteren zu
einer von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer zu bestimmenden
Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Rechts-
anwalts als Verteidigers bedienen. Dem detzteren ist die Einsicht
der Voruntersuchungsakten zu gestatten.
6 10.
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der An-
geschuldigte nicht erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinarkammer steht es
jedoch, sofern der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz im
Deutschen Reiche hat, jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des
Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem
Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht werde zu-
gelassen werden.