Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 281 
  
Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf * 
mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses. 
6 99. 
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der 
nämlichen Anschuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise 
und während eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des 
Einstellungsbeschlusses ab, zulässig. 
War eine Ordnungsstrafe verhängt (5.98), so findet eine 
Wiederaufnahme des eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt. 
6av100. 
Die Einstellung des Verfahrens muß erfelgen, sobald der 
Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Verzicht 
auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt., 
daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm 
etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollständige 
Rechnung gelegt hat. 
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle 
nicht zulässig. Die Kosten des eingestellten Verfahrens (5 124) 
fallen dem Angeschuldigten zur Last. 
/ 10tl. 
Beschließt die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache 
vor die Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang 
einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden 
Anschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mitteilung der letzteren zu 
einer von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer zu bestimmenden 
Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. 
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Rechts- 
anwalts als Verteidigers bedienen. Dem detzteren ist die Einsicht 
der Voruntersuchungsakten zu gestatten. 
6 10. 
Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der An- 
geschuldigte nicht erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen 
Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinarkammer steht es 
jedoch, sofern der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz im 
Deutschen Reiche hat, jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des 
Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem 
Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht werde zu- 
gelassen werden.
	        
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