Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anhang I. Elsaß-Lothringen. 301 
  
Anhang I. 
Elsaß-Lothringen!. 
Nachdem Elsaß-Lothringen durch den Präliminarfrieden 
mit Frankreich vom 26. Februar 1871 Art. I mit dem 2. März 
1871 an das Deutsche Reich zu „vollem Souveränetäts= und 
Eigenthumsrechte“ abgetreten war (Reichsgesetzblatt 1871 S. 217 
u. 222), wurden die Lande durch das „Gesetz, betr. die Ver- 
einigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen 
Reiche. Vom 9. Juni 1871“ (ReBl. 1871 S. 212. 213) 
51 „mit dem Deutschen Reiche für immer vereinigt“. Dies Ge- 
setz trat am 28. Juni 1871 in Kraft. 
I. Nach § 3 dieses Gesetzes übt der Kaiser „die Staats- 
gewalt in Elsaß und Lothringen aus“. Bis zum Inkrafttreten 
der Reichsverfassung ist der Kaiser bei der Gesetzgebung an die 
Zustimmung des Bundesrates und bei Aufnahme von Anleihen, 
sowie bei Ubernahme das Reich belastender Garantien für Elsaß 
und Lothringen auch an die Zustimmung des Reichstags gebunden. 
Die Kaiserlichen Verfügungen bedürfen nach § 4 der Gegen- 
zeichnung des Kanzlers. 
II. Durch § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1871 wurde be- 
stimmt: „Die für Elsaß-Lothringen erlassenen Gesetze und Kaiser- 
lichen Verordnungen erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre 
Verkündung in einem Gesetzblatt, welches den Titel „Gesetzblatt 
für Elsaß-Lothringen“ führt und vom Reichskanzleramt heraus- 
gegeben wird“. Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1871 S. 2. 
III. Durch „Gesetz, betr. die Einrichtung der Ver- 
waltung. Vom 30. Dezember 1871“ (das. 1872 S. 49 ff.) 
§ 1 wurde das Land in drei Bezirke: Unter-Elsaß, Ober- 
Elsaß und Lothringen geteilt. Der § 4 bestimmt: „Die 
oberste Verwaltungsbehörde in Elsaß-Lothringen ist der Ober- 
präsident mit dem Anmtssitz in Straßburg. — Derselbe 
steht unmittelbar unter dem Reichskanzler.“ 
1 Uber die Einführung der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen 
s. oben Anlage 4 S. 208. 209. ç 
2 Uber die für sie zu bildenden „Bezirkstage" s. Ges r betr. die 
Bezirksvertretungen usw. vom 24. Januar 1873 (GBl. für Elsaß- 
Lothr. 1873 S. 17 ff.). "
	        
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