Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 226. 
306 Anhang I. Elsaß-Lothringen. 
  
!Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Ob- 
liegenheiten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die 
Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 
1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) durch Gesetze und Verordnungen 
dem Reichskanzler in elsaß -lothringischen Landesangelegenheiten 
überwiesen waren. Er ist berechtigt, zu polizeilichen Zwecken die 
in Elsaß-Lothringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. 
Der Statthalter ernennt und instruiert die Bevollmächtigten 
zum Bundesrate. 
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Statthalters, der dadurch 
die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Der Statthalter residiert in Straßburg. 
b 
Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse 
übertragen. Der Umfang dieser Übertragung wird durch Kaiser- 
liche Verordnung bestimmt, die vom Reichskanzler gegenzu- 
zeichnen ist. 
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft 
der ihm zustehenden landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staatssekretärs, der 
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
§ 4. 
Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung 
landesherrlicher Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär ver- 
treten. Als Vertreter des Statthalters hat der Staatssekretär die 
Rechte und die Verantwortlichkeit in dem Umfang, wie ein dem 
Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1878 
(Reichs-Gesetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie hat. 
Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende 
Amtshandlung selbst vorzunehmen. 
" 85. 
Landesgesetze für Elsaß-Lothringen werden vom Kaiser mit Zu- 
stimmung des aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen. 
Die Übereinstimmung des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem 
Gesetz erforderlich. 
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkün- 
dung an. Sofern nicht in dem verkündeten Gesetz ein anderer 
Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt diese
	        
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