Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 55
XI. Reichskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Aus-
übung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des
Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen
leichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch
Pröpravölsonckn einzelner Staaten oder Klassen gundfühlth
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in
natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu
schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Ge-
rechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
1 Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in
der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebens-
jahre, dem stehenden perre — und zwar die ersten drei Jahre
bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve — und
die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. 1
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. XII. Das Gesetz
v. 11. Februar 1888 bestimmt:
1 Artikel I. Der erste Satz des Artikels 59 der Verfassung
des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (Bundes-
Gesetzbl. 1871 Nr. 16.) erhält folgende Fassung:
Jederwehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre
lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten
bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebens-
jahre, dem stehenden -eer und zwar die ersten
drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre
in der Reserve —, die folgen den fünf Lebensjahre
der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis
zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in
welchem das neununddreißigste Lebensjahr voll-
endet wird, der Landwehr zweiten Aufgebotes ani.#1
1 Diese Bestimmung war nicht aufgehoben, aber zum Teil auf die
Zeit v. 1. Oktober 1893 bis zum 31. März 1899, und dann wieder vom
I. April 1899—31. März 1904 (eichsgesetzblatt 1899 S. 213—214)