70 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
Appellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck
die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
! Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und
das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege
der Bundesgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Bundes-
gesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Ge-
richte in den einzelnen Bundesstaaten und den auf das Ver-
fahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Artikel 76.
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern
dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den
kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf
Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Srreitig-
keiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundes-
rath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt im
Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Artikel 77.
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizver-
weigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende
Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe
ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Ge-
setzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Be-
schwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzu-
nehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Vundts-
regierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV.
Allgemeine Bestimmung.
Artikel 78.
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Ge-
setzgebung, jedoch ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehr-
heit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich.