Gesetz, die Deputationen betreffend. 49
sitzer eine Versammlung anträgt und er sie dann nicht
innerhalb einer Woche ansetzt, so haben sie das Recht, davon
direkt dem Präsidenten des Senats Anzeige zu machen, der
dann dafür zu sorgen hat, daß eine Versammlung innerhalb
der nächsten B stattfindet.
§518. Hinsichtlich der zu fassenden Beschlüsse kommen fol-
gende Bestimmungen zur Anwendung:
a. Beschlüfs- werden nach absoluter Stimmenmehrheit
gefaßt. Wenn aber bei verwaltenden und ausführen-
den Deputationen sämtliche anwesende Mitglieder
des Senats oder sämtliche anwesende Mitglieder der
Bürgerschaft sich in der Minorität befinden, so ist
kein Beschluß zu Stande gekommen.
b. Bei beratenden Deputationen, oder bei Ablegung
eines Deputationsgutachtens, kann die Minorität
verlangen, daß auch ihre Gegengründe gegen den
Beschluß der Mehrheit oder ihre abweichenden Vor-
schläge in dem Berichte mit aufgeführt werden.
§+ 19. Die Redaktion von Deputationsberichten oder Ge-
setzentwürfen steht dem Vorsitzer zu, ist aber der Deputation
zur Genehmigung vorzulegen.
Die für den Senat und die Bürgerschaft bestimmten Be-
richte nebst etwaigen Anlagen werden doppelt gleichlautend
ausgefertigt, von dem Vorsitzer und dem dazu bezeichneten
Mitgliede aus der Bürgerschaft (§ 13.) unterzeichnet und dem
Senate eingereicht, welcher der Bürgerschaft das für sie be-
stimmte Duplikat innerhalb sechs Wochen oder, wenn die
Hälfte der bürgerschaftlichen Mitglieder solches beantragt, un-
verweilt zugehen läßt.
§ 20. Ueber die Anordnung von Subdeputationen, ihren
Geschäftskreis und die Zahl ihrer Mitglieder, beschließt die
Deputation; jedoch muß zu jeder Subdeputation regelmäßig
wenigstens ein Mitglied des Senats und ein Mitglied der
Bürgerschaft gehören.
1§ 21. Erfolgt die Wahl der Tersonen nicht schon im S. 3.e
Wege der Verständigung, so wälen ie Mitglieder aus dem
Senate und aus der Bürgerschaft, jede abgesondert, mittelst
geheimer Abstimmung lre Subdeputirten. -
§22.ZurAuflöuneinerständigenDeputationoder
zur Abänderung ihres Gbstrise bedarf es einer Ver-
einbarung des Senats und der Bürgerschaft.
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. 11. 4