Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

50 Bremen: 
Zweite Abteilung. 
Von den ständigen Deputationen. 
I. Die Finanzdeputation. 
§23. Zur Beaufsichtigung der Verwaltung des Staats- 
guts und der mit der Generalkasse in Verbindung stehenden 
städtischen Verwaltungen besteht eine Deputation unter dem 
Namen Finanzdeputation, welcher zwölf Mitglieder der Bürger- 
schaft angehören. 
§5 24. Der Finanzdeputation ist die Aufsicht und Kon- 
trole über das Staatsschuldenwesen und über alle gemein- 
schaftlichen Verwaltungen, insbesondere über die Generalkasse 
und über das zur Buch= und Kassenführung derselben an- 
gestellte Beamtenpersonal, sowie über die zur Erhebung von 
Steuern, Abgaben und Domänengefällen angestellten Beamten 
anvertraut, und werden daher von ihr die zum Behufe obiger 
Aufsicht und Kontrole, sowie einer gleichmäßigen Ordnung in 
der Rechnungsführung überhaupt erforderlichen Regulative im 
Einverständnis mit dem Senat festgestellt. 
§ 25. Sie kann die Kassen, Rechnungen und Register 
der oben erwähnten Beamten, so oft sie es zweckmäßig findet, 
revidiren. 
65826. Sie hat die richtige Veranlagung und Erhebung 
sämtlicher direkten und indirekten Abgaben zu überwachen. 
§&# 27. In Bezug auf 6§ 24 bis 26 hat sie alle von 
ihr bemerkten Unordnungen und Mißstände, die nicht zu kurzer 
Hand von ihr abgeändert werden können, sofort bei dem Senate 
zur Anzeige zu bringen, um ihn in den Stand zu setzen, das 
Erforderliche zu verfügen. 
§& 28. Sie hat das jährliche Generalbudget aus den 
ihr einzureichenden Einnahmeregistern und Spezialbudgets der 
einzelnen Verwaltungen aufzustellen und vor dem Beginne des 
betreffenden Rechnungsjahrs, spätestens bis zum 15. Februar, 
mit einem Begleitberichte dem Senate und der Bürgerschaft 
einzureichen. Uber außerordentliche, nicht zum laufenden Haus- 
halte gehörende Verwendungen, namentlich solche welche aus 
Anleihegeldern bestritten werden, kann sie ein Separatbudget 
aufstellen, welches erst im Anfange des Rechnungsjahrs auf- 
gestellt zu werden braucht. 
 
	        
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