ren, hier nicht beruͤhrte, Bestimmungen sich
nur zu einer Instruction suͤr die Jaͤgerey-
beamten, nicht aber zu einem allgemeinen
Landeögeseßze eignen.
Es ist nur noch dem getreuen Landtage
bey jenem Gesetze und zwar bey dem F. 36.,
durch welchen die Jagden gegen die Schäd-
lichkeit der frey herumlaufenden Hunde ge-
schutzt werden sollen, während er den In-
halt dirses Paragraphen hinsichtlich der Jagd
für völlig genügend hält,
7) der Wunsch beygegangen, daß Ihro
Koönigl. Hoheit gnädigst geruhen mögen, die
früher schon in den alten Landen bestandene,
und in der alten Jagdordnung, vielleicht nur
am unrechten Orte, enthaltene allgemeine Po-
lizey-Verordnung erneuern, und resp. in den
neuen Landen eintreten zu lassen:
daß die Fleischer, wenn sie über Land ge-
hen, die bey sich habenden Hunde, sobald
sie solche nicht zum Treiben gebrauchen,
bey ancemessener Strafe, an der Leine be-
halten oder mit zweckmäßlgen Maulkorben
versehen sollen.
Die Rucksicht für die allgemeine Sicherheit
wird diesen Wunsch rechtfertigen.
Was nun endlich
C. die neuen gesetzlichen Bestimmungen uber
den Gebrauch des Eigenthums und anderer ei-
genen Rechte an Forsten, Waldungen und Hol-
zungen betrifft, welche bereits in dem Eingangs
erwähnten höchsten Decrete vom #####e#n Dec.
1820. unter No. 8., angedeutet sind, und über
welche sich der getreue Landtag, nach einem
besondern höchsten Decrete vom aten Jan.
1821., mit Rücksicht auf das Königl. Sächs.
Mandat vom gosten Jul. 1813., die Wald-
Neben-Nutzungen und die in dem Walde aus-
zuübenden Befugnisse betr. und auf die diesem
Mandat vorangegangenen Vorarbeiten, zu er-
klären hat; so wiederholt der getreue Landtag
1) in Hinsicht der über Privat-Waldungen
sonst wohl nöthig geschienenen, und bey jenen
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Vorarbelten auch, wiewohl vergeblich, be-
zweckten Oberaufsicht, dasjenige, was Sr.
Königl. Hoheit er bereits unterm rZ#ten Jan.
1819. unter No. 16. ehrfurchtsvoll vortrug
und er ist noch jetzt der Meynung, daß eine
solche Oberaufsicht nur bey Kirchen= und Ge-
meinde-Waldungen eintreten kann, jedoch auch
da, wo ein außerordentlicher Holzschlag zur
Aufhülfe einer Gemeinde in besonders dringen-
den Fällen nothwendig wird, nicht hinderlich
werden dürfe.
Dagegen glaubt er, daß neben dieser, die
freye Benutzung des Privat-Eigenthums be-
zweckenden, Bestimmung, 6
2) zu Beförderung der Holz-Kultur, statt
der in jenem, mittelst höchsten Decretes vom
23 sten Oct. 1818. mitgetheilten Entwurfe F. 47.
64. 65. 66. 67. und 68., enthaltenen Vor-
schläge, das erwähnte Königl. Sächs. Mandat
vom Zosten Jul. 181 3., allerdings einen bessern
Anhalte-Punkt zu Abfassung eines neuen beson-
dern Gesetzes über diesen Gegenstand geben
könne. Bey näherer Prüfung dieses Mandats
haben sich nur folgende Bemerkungen aufge-
drungen: v
s)Dieim§.to.vorgeschriebeneSchonung-
der eigenen Gehoͤlze wird dem Eigenthuͤmer
nur da, wo Koppeltrifft ist, und nur fuͤr den
Fall zur Pflicht zu machen seyn, wenn er die
Schonung der jungen Gehaue vom Mittrifft-
berechtigten verlangt, so daß er nicht diesen
ausschließen und dabey selbst eintreiben kann.
b) Der F. 1r. wird nach der in hiesigen Lan-
den eingeführten Forstwirthschaft ganz weg-
fallen müssen.
c) Die im §. 12. bestimmte Eintriebszeit
braucht, des allgemeinen Wohles wegen, nur
bey Laubholz beachtet zu werden.
4) Der Inhalt des, die Nacht-Huthung be-
treffenden §. 13., ist bereits bey dem zum
Schußze der Waldungen zu erlassenden Gesehe
beachtet, und es wird daher hier keiner Wie-
derholung bedürfen.