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Zweite Abteilung.
Von den ständigen Deputationen.
I. Die Finanzdeputation.
§23. Zur Beaufsichtigung der Verwaltung des Staats-
guts und der mit der Generalkasse in Verbindung stehenden
städtischen Verwaltungen besteht eine Deputation unter dem
Namen Finanzdeputation, welcher zwölf Mitglieder der Bürger-
schaft angehören.
§5 24. Der Finanzdeputation ist die Aufsicht und Kon-
trole über das Staatsschuldenwesen und über alle gemein-
schaftlichen Verwaltungen, insbesondere über die Generalkasse
und über das zur Buch= und Kassenführung derselben an-
gestellte Beamtenpersonal, sowie über die zur Erhebung von
Steuern, Abgaben und Domänengefällen angestellten Beamten
anvertraut, und werden daher von ihr die zum Behufe obiger
Aufsicht und Kontrole, sowie einer gleichmäßigen Ordnung in
der Rechnungsführung überhaupt erforderlichen Regulative im
Einverständnis mit dem Senat festgestellt.
§ 25. Sie kann die Kassen, Rechnungen und Register
der oben erwähnten Beamten, so oft sie es zweckmäßig findet,
revidiren.
65826. Sie hat die richtige Veranlagung und Erhebung
sämtlicher direkten und indirekten Abgaben zu überwachen.
§ 27. In Bezug auf 6§ 24 bis 26 hat sie alle von
ihr bemerkten Unordnungen und Mißstände, die nicht zu kurzer
Hand von ihr abgeändert werden können, sofort bei dem Senate
zur Anzeige zu bringen, um ihn in den Stand zu setzen, das
Erforderliche zu verfügen.
§& 28. Sie hat das jährliche Generalbudget aus den
ihr einzureichenden Einnahmeregistern und Spezialbudgets der
einzelnen Verwaltungen aufzustellen und vor dem Beginne des
betreffenden Rechnungsjahrs, spätestens bis zum 15. Februar,
mit einem Begleitberichte dem Senate und der Bürgerschaft
einzureichen. Uber außerordentliche, nicht zum laufenden Haus-
halte gehörende Verwendungen, namentlich solche welche aus
Anleihegeldern bestritten werden, kann sie ein Separatbudget
aufstellen, welches erst im Anfange des Rechnungsjahrs auf-
gestellt zu werden braucht.