Metadata: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

ren, hier nicht beruͤhrte, Bestimmungen sich 
nur zu einer Instruction suͤr die Jaͤgerey- 
beamten, nicht aber zu einem allgemeinen 
Landeögeseßze eignen. 
Es ist nur noch dem getreuen Landtage 
bey jenem Gesetze und zwar bey dem F. 36., 
durch welchen die Jagden gegen die Schäd- 
lichkeit der frey herumlaufenden Hunde ge- 
schutzt werden sollen, während er den In- 
halt dirses Paragraphen hinsichtlich der Jagd 
für völlig genügend hält, 
7) der Wunsch beygegangen, daß Ihro 
Koönigl. Hoheit gnädigst geruhen mögen, die 
früher schon in den alten Landen bestandene, 
und in der alten Jagdordnung, vielleicht nur 
am unrechten Orte, enthaltene allgemeine Po- 
lizey-Verordnung erneuern, und resp. in den 
neuen Landen eintreten zu lassen: 
daß die Fleischer, wenn sie über Land ge- 
hen, die bey sich habenden Hunde, sobald 
sie solche nicht zum Treiben gebrauchen, 
bey ancemessener Strafe, an der Leine be- 
halten oder mit zweckmäßlgen Maulkorben 
versehen sollen. 
Die Rucksicht für die allgemeine Sicherheit 
wird diesen Wunsch rechtfertigen. 
Was nun endlich 
C. die neuen gesetzlichen Bestimmungen uber 
den Gebrauch des Eigenthums und anderer ei- 
genen Rechte an Forsten, Waldungen und Hol- 
zungen betrifft, welche bereits in dem Eingangs 
erwähnten höchsten Decrete vom #####e#n Dec. 
1820. unter No. 8., angedeutet sind, und über 
welche sich der getreue Landtag, nach einem 
besondern höchsten Decrete vom aten Jan. 
1821., mit Rücksicht auf das Königl. Sächs. 
Mandat vom gosten Jul. 1813., die Wald- 
Neben-Nutzungen und die in dem Walde aus- 
zuübenden Befugnisse betr. und auf die diesem 
Mandat vorangegangenen Vorarbeiten, zu er- 
klären hat; so wiederholt der getreue Landtag 
1) in Hinsicht der über Privat-Waldungen 
sonst wohl nöthig geschienenen, und bey jenen 
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Vorarbelten auch, wiewohl vergeblich, be- 
zweckten Oberaufsicht, dasjenige, was Sr. 
Königl. Hoheit er bereits unterm rZ#ten Jan. 
1819. unter No. 16. ehrfurchtsvoll vortrug 
und er ist noch jetzt der Meynung, daß eine 
solche Oberaufsicht nur bey Kirchen= und Ge- 
meinde-Waldungen eintreten kann, jedoch auch 
da, wo ein außerordentlicher Holzschlag zur 
Aufhülfe einer Gemeinde in besonders dringen- 
den Fällen nothwendig wird, nicht hinderlich 
werden dürfe. 
Dagegen glaubt er, daß neben dieser, die 
freye Benutzung des Privat-Eigenthums be- 
zweckenden, Bestimmung, 6 
2) zu Beförderung der Holz-Kultur, statt 
der in jenem, mittelst höchsten Decretes vom 
23 sten Oct. 1818. mitgetheilten Entwurfe F. 47. 
64. 65. 66. 67. und 68., enthaltenen Vor- 
schläge, das erwähnte Königl. Sächs. Mandat 
vom Zosten Jul. 181 3., allerdings einen bessern 
Anhalte-Punkt zu Abfassung eines neuen beson- 
dern Gesetzes über diesen Gegenstand geben 
könne. Bey näherer Prüfung dieses Mandats 
haben sich nur folgende Bemerkungen aufge- 
drungen: v 
s)Dieim§.to.vorgeschriebeneSchonung- 
der eigenen Gehoͤlze wird dem Eigenthuͤmer 
nur da, wo Koppeltrifft ist, und nur fuͤr den 
Fall zur Pflicht zu machen seyn, wenn er die 
Schonung der jungen Gehaue vom Mittrifft- 
berechtigten verlangt, so daß er nicht diesen 
ausschließen und dabey selbst eintreiben kann. 
b) Der F. 1r. wird nach der in hiesigen Lan- 
den eingeführten Forstwirthschaft ganz weg- 
fallen müssen. 
c) Die im §. 12. bestimmte Eintriebszeit 
braucht, des allgemeinen Wohles wegen, nur 
bey Laubholz beachtet zu werden. 
4) Der Inhalt des, die Nacht-Huthung be- 
treffenden §. 13., ist bereits bey dem zum 
Schußze der Waldungen zu erlassenden Gesehe 
beachtet, und es wird daher hier keiner Wie- 
derholung bedürfen.
	        
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