Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Deputationen betreffend. 51 
  
für erforderlich, so hat sie darüber eine Verständigung mit 
er betreffenden Verwaltungsbehörde vorab zu versuchen, und 
kann, wenn dieser Versuch fehlschlägt, die von ihr für nötig 
erachteten Abänderungen, unter Mitteilung ihrer Gründe, im 
Begleitberichte beantragen. 
§5 30. Sämtliche nach Einreichung des Generalbudgets 
eingehende Anträge auf Geldbewilligungen werden, ehe sie an 
die Bürgerschaft gelangen, vorab der Finanzdeputation mit- 
geteilt, um derselben Gelegenheit zu geben, erforderlichenfalls 
sich gutachtlich darüber zu äußern. 
§ 31. Die Finanzdeputation hat fortwährend darauf zu 
achten, daß das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und 
Ausgaben möglichst erhalten werde, daher an den Senat 
und die Bürgerschaft zu berichten, wenn im Laufe eines 
Rechnungsjahres auffallende Veränderungen hinsichtlich der 
veranschlagten Einnahmen oder Ausgaben ein unerwartet un- 
günstiges Endresultat ankündigen sollten. 
Im Anfange eines jeden Rechnungsjahrs hat sie eine 
Generalabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der 
Generalkasse im verflossenen Jahre, verbunden mit einer Ueber- 
sicht über die Restverwaltung der Vorjahre, nebst einem Begleit- 
berichte dem Senate und der Bürgerschaft vorzulegen. 
* 32. Der Finanzdeputation werden die Schlußrechnungen 
der unter Deputationen stehenden Verwaltungen, bevor deren 
Zuschreibung vom Senate erfolgt, mit den Belegen zum Nach- 
sehen mitgeteilt, und sodann von ihr, mit den etwa nötigen 
Bemerkungen begleitet, an den Senat befördert. · 
In gleicher Weise wird, jedoch auf Erfordern unter der 
Verpflichtung zur Geheimhaltung, mit den Schlußrechnungen 
sämtlicher übrigen Staatsverwaltungen und den Abrechnungen 
über sonstige ins Generalbudget aufgenommene Einnahmen und 
Verwendungen verfahren. 
Bei denjenigen Verwaltungen, welche in Besitz von Geld- 
dokumenten und Kassenvorräten sind, muß unter den Schluß- 
behmungen von der Spezialverwaltung bezeugt werden, daß 
dieselben nachgesehen und in guter Ordnung vorhanden ge- 
funden sind, in Ermangelung dessen die Finanzdeputation sich 
selbst von dem Vorhandensein der Dokumente und Kasse zu 
überzeugen hat. 
§#:3. Wenn die Finanzdeputation Unregelmäßigkeiten in 
solchen Rechnungen findet und ihr Versuch, die Abstellung der 
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19§29. Hält sie in einzelnen Spezialbudgets Abänderungen S. .
	        
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