Gesetz, die Deputationen betreffend. 51
für erforderlich, so hat sie darüber eine Verständigung mit
er betreffenden Verwaltungsbehörde vorab zu versuchen, und
kann, wenn dieser Versuch fehlschlägt, die von ihr für nötig
erachteten Abänderungen, unter Mitteilung ihrer Gründe, im
Begleitberichte beantragen.
§5 30. Sämtliche nach Einreichung des Generalbudgets
eingehende Anträge auf Geldbewilligungen werden, ehe sie an
die Bürgerschaft gelangen, vorab der Finanzdeputation mit-
geteilt, um derselben Gelegenheit zu geben, erforderlichenfalls
sich gutachtlich darüber zu äußern.
§ 31. Die Finanzdeputation hat fortwährend darauf zu
achten, daß das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und
Ausgaben möglichst erhalten werde, daher an den Senat
und die Bürgerschaft zu berichten, wenn im Laufe eines
Rechnungsjahres auffallende Veränderungen hinsichtlich der
veranschlagten Einnahmen oder Ausgaben ein unerwartet un-
günstiges Endresultat ankündigen sollten.
Im Anfange eines jeden Rechnungsjahrs hat sie eine
Generalabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der
Generalkasse im verflossenen Jahre, verbunden mit einer Ueber-
sicht über die Restverwaltung der Vorjahre, nebst einem Begleit-
berichte dem Senate und der Bürgerschaft vorzulegen.
* 32. Der Finanzdeputation werden die Schlußrechnungen
der unter Deputationen stehenden Verwaltungen, bevor deren
Zuschreibung vom Senate erfolgt, mit den Belegen zum Nach-
sehen mitgeteilt, und sodann von ihr, mit den etwa nötigen
Bemerkungen begleitet, an den Senat befördert. ·
In gleicher Weise wird, jedoch auf Erfordern unter der
Verpflichtung zur Geheimhaltung, mit den Schlußrechnungen
sämtlicher übrigen Staatsverwaltungen und den Abrechnungen
über sonstige ins Generalbudget aufgenommene Einnahmen und
Verwendungen verfahren.
Bei denjenigen Verwaltungen, welche in Besitz von Geld-
dokumenten und Kassenvorräten sind, muß unter den Schluß-
behmungen von der Spezialverwaltung bezeugt werden, daß
dieselben nachgesehen und in guter Ordnung vorhanden ge-
funden sind, in Ermangelung dessen die Finanzdeputation sich
selbst von dem Vorhandensein der Dokumente und Kasse zu
überzeugen hat.
§#:3. Wenn die Finanzdeputation Unregelmäßigkeiten in
solchen Rechnungen findet und ihr Versuch, die Abstellung der
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19§29. Hält sie in einzelnen Spezialbudgets Abänderungen S. .