Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Deputationen betreffend. 53 
  
behalt der Genehmigung des Senats und der Bürgerschaft 
abzuschließen. 
§ 38. Im übrigen finden die für die sonstigen Depu- 
tationen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch auf die 
Finanzdeputation Anwendung. 
II. Die übrigen ständigen Deputationen. 
§ 39. Die ständigen Deputationen haben die Besorgung 
und Ausführung der zu ihrem besonderen Wirkungskreis ge- 
hörenden Angelegenheiten und Geschäfte. 
Sie haben zu dem Ende die Verfügung über die dafür 
im Budget ausgesetten Fonds nach Maßgabe der bestehenden 
Einrichtungen und der speziellen Ansätze des genehmigten 
Spezialbudgets. Nicht minder haben sie die Administration 
der ihrem Wirkungskreise besonders zugewiesenen, von der 
Generalkasse abgesonderten Vermögeensstück ihrer Verwaltung, 
sowie die Erhebung und Verwendung ihrer Einnahmen nach 
den bestehenden oder mittelst der genehmigten Spezialbudgets 
festgesetzten Anordnungen. « 
§40.DerUmfangdesWirkungskreisesderDeutationen 
wird, so weit er nicht bereits durch Gesetz oder Herkommen 
Ersgeeett ist, durch Beschluß des Senats und der Bürgerschaft 
bestimmt. 
16 41. Entstehen über die Grenzen des Wirkungskreises S. 10. 
wischen verschiedenen Deputationen Differenzen, so werden die- 
selben vorläufig vom Senate regulirt und ist danach einst- 
weilen zu verfahren. Zugleich ist dieser Vorgang, behufs 
Herbeiführung einer definitiven Erledigung der Angelegenheit, 
der Bürgerschaft zur Anzeige zu bringen. 
&42. Jede Deputation hat nach erhaltener Aufforderung 
der Finanzdeputation zeitig ein Spezialbudget über die von 
ihr notwendig erachteten Ausgaben ihrer Verwaltung im be- 
vorstehenden Rechnungsjahre= sowie der mutmaßlichen Ein- 
nahmen aufzustellen. Es wird, nachdem es in einer Sitzung 
der Deputation genehmigt worden, vom Vorsitzer und Rechnungs- 
führer unterzeichnet und spätestens am 31.Dezember der Finanz- 
deputation zugesandt. 
§D 43. Die zu den gewöhnlichen Ausgaben der Verwaltun 
gehörenden Anschläge und Berechnungen sind den Spezial- 
udgets beizufügen; falls aber neue Bauten und Anlagen von 
der Deputation beantragt werden, muß vor dem 31. Dezember 
ein besonderer Bericht mit allen dazu gehörenden Anschlägen, 
  
  
 
	        
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