Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

54 Bremen: 
Rissen und Berechnungen an den Senat für denselben und 
zur Mitteilung an die Bürgerschaft eingereicht werden. Der 
Kostenbetrag kann zwar in den Spezialetat, vorbehältlich der 
verfassungsmäßigen Beschlußfassung, eingetragen und der Auf— 
stellung des Generalbudgets zum Grunde gelegt werden, die 
Finanzdeputation hat jedoch in ihrem Begleitberichte derartige 
nicht etatmäßige Posten besonders aufzuführen. · 
44. Der Rechnungsführer stellt die Anweisung der 
Ausgaben der Verwaltung auf den dafür im Budget an- 
gesetzten Fonds nach Anleitung und bis zum Belaufe des be- 
willigten Spezialbundgets und nach Maßgabe der Beschlüsse 
der Deputation aus. Ehe die Generalkasse diese Anweisungen 
auszahlt, werden dieselben dem Vorsitzer mitgeteilt, um von 
ihm mitunterzeichnet zu werden. 
Jede Rechnung, mit der Auittung des Gläubigers oder 
Empfängers des Geldes versehen, bleibt bei dem Rechnungs- 
führer als Beleg seiner Schlußrechnung. 
§ 45. Die Schlußrechnung des verflossenen Rechnungs- 
jahres wird von dem Rechnungsführer aufgemacht und unter- 
zeichnet, der Deputation vorgelegt, sodann von mindestens 
einem von der Deputation zu bezeichnenden Mitgliede der- 
selben speziell revidirt und, nachdem die Deputation dieselbe 
auf des Letzteren Bericht richtig befunden, vom Vorsitzer zur 
Bescheinigung der Richtigkeit unterzeichnet und an die Finanz- 
deputation befördert. 
§ 46. Wenn eine Deputation im Besitze von Wert- 
papieren ist, so sind diese der Generalkasse zur Aufbewahrung 
zu überweisen. 
## Urkunden, Gelder und Wertpapiere, durch die einer 
Deputation Sicherheit geleistet werden soll, sind auf Anweisung 
des Vorsitzers und Rechnungsführers der Generalkasse zu über- 
geben. 1 
+Die Generalkasse bas diese Gegenstände zu verwahren 
und nur auf Anweisung des Vorsitzers und Rechnungsführers 
herauszugeben. 1 » . 
Das Gesetz, betreffend eine Anderung des 
Deputationsgesetzes vom 1. Januar 1894, beschlossen 
am 20. und bekannt gemacht am 27. September 1895 
(Gesetzblatt 1895 M 30 S. 237) bestimmt: 
Im 646 des Deputationsgesetzes vom 1. Januar 
1891 tritt an die Stelle des zweiten und des dritten 
Absatzes der folgende Absatz: 
 
	        
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