Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

58 Bremen: 
  
18) Die Deputation für den Schlachthof. 
Aus der Bürgerschaft: 5 Mitglieder. 
19) Die Deputation für die Stadtbibliothek. 
Aus der Bürgerschaft: 5 Mitgliedert. 
§ 55. Zum Wirkungskreise der Schuldeputation ge- 
hören mit Ausnahme der kirchlichen Gemeindeschulen, der See- 
fahrtschule, des Technikums und der sonst etwa durch ver- 
fassungsmäßigen Beschluß ausgenommenen Lehranstalten, 
sämtliche Schulen der Stadt Bremen, soweit sie von Staats- 
wegen eingerichtet sind und aus Staatsmitteln ganz oder durch 
Zuschüsse unterhalten werden, oder vom Senate konzessionirt 
sind, einschließlich des Seminars; desgleichen die Verwaltung 
des Vermögens der (nach wie vor zu den frommen Stiftungen 
zu zählenden) Hauptschule und der für die in diesem Para- 
graphen bezeichneten Schulen und Anstalten ausgesetzten Fonds, 
Einnahmen und Staatszuschüsse. 
§ 56. Der Schulrat und der Schulinspektor sind der 
Schuldeputation mit beratender Stimme beigeordnet, des- 
gleichen zwei aus dem Lehrerstande zu erwählende praktische 
Lehrer. Die letzteren werden nach Einholung eines Gut- 
achtens der Schuldeputation vom Senate auf drei Jahre er- 
wählt und ernannt. 
§ 57. Von den der Deputation beizuordnenden Lehrern 
muß einer aus den Vorstehern oder ordentlichen Lehrern der 
Volksschulen, einer aus denen der übrigen Lehranstalten ge- 
wählt werden. 
& 58. Die Deputation hat ihre Aufmerksamkeit auf alles, 
was den in 6 55 bezeichneten Schulen förderlich sein kann, 
zu richten, darüber zu beraten und dem Senate auf dessen 
Aufforderung oder auch unaufgefordert gutachtlich z berichten, 
sowie die ihr zur Förderung des Schulwesens oder zur Be- 
seitigung etwaiger Mängel angemessen erscheinenden Maßregeln 
bei dem Senate zu beantragen. 
Alljährlich erstattet sie dem Senate und der Bürgerschaft 
Bericht über den Stand des Schulwesens in der Stadt Bremen, 
soweit dasselbe nach § 55 ihrem Wirkungskreise angehört. 
* 59. Jedes Mitglied der Deputation, mit Einschluß 
der ihr beigeordneten Lehrer, ist befugt, die in § 55 be- 
zeichneten Schulen zu besuchen und sich von ihrem Zustande 
1 Zusatz des Gesetzes, betreffend eine Anderung des die 
Deputationen betreffenden Gesetzes vom 1. Januar 1891. 
Vom 11. Februar 1896. Gesetzblatt 1896. J 9. S. 47. 
 
	        
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