S.
45.
60 Bremen:
zustellende Beratung die Meinungsverschiedenheit nicht er-
ledigt, so werden von der Deputation zur Grundlage für die
Entscheidung alle dabei in Frage kommenden Verhandlungen
zwischen dem Senate und der Bürgerschaft unter Beifügung
eines Verzeichnisses zusammengelegt.
Eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses wird von ihr dem
Senate gleichwie der Bürgerschaft mitgeteilt.
& 4. Sollten alsdann der Senat und die Bürgerschaft
die Hinzufügung sonstiger Urkunden oder auch eine Ent-
wickelung der für die aufgestellte Ansicht sprechenden Gründe
für erforderlich halten, so muß deren Mitteilung an die
Deputation innerhalb der nächsten vier Wochen nach Empfang
des vorstehenden Verzeichnisses geschehen.
16 5. Nach Ablauf dieser vier Wochen hat die Depu-
tation sämtliche Aktenstücke nebst einem Verzeichnis derselben
dem Senat einzureichen, welcher alsdann dem Oberlandes-
gerichte davon Mitteilung macht.
Von den etwa eingereichten Entwickelungen der für die
aufgestellte Ansicht sprechenden Gründe werden Abschriften dem
Protokoll der Deputation beigefügt.
V. Gesetz, die Handelskammer betreffend.
& 1. Zur Förderung des Handels und der Schiffahrt,
sowie der Interessen der bremischen Kaufmannschaft bestehen
der Kaufmannskonvent,
die Handelskammer.
I. Vom Kaufmannskonvente.
§& 2. Den Kaufmannskonvent bilden diejenigen Mit-
glieder der Bremischen Börse, welche
1) dem Senate angehören, oder "
2) die zur Wahl in die Bürgerschaft erforderlichen
Eigenschaften besitzen und entweder Kaufleute im
Sinne des Handelsgesetzbuchs oder Vorstände von
Aktiengesellschaften oder Erwerbs= und Wirtschafts-
genossenschaften oder Geschäftsführer von Gesell-
schaften mit beschränkter foltung sind, oder hier
oder auswärts gewesen sind, ohne später einen
anderen Erwerbszweig ergriffen zu haben.