Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 
45. 
60 Bremen: 
  
zustellende Beratung die Meinungsverschiedenheit nicht er- 
ledigt, so werden von der Deputation zur Grundlage für die 
Entscheidung alle dabei in Frage kommenden Verhandlungen 
zwischen dem Senate und der Bürgerschaft unter Beifügung 
eines Verzeichnisses zusammengelegt. 
Eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses wird von ihr dem 
Senate gleichwie der Bürgerschaft mitgeteilt. 
& 4. Sollten alsdann der Senat und die Bürgerschaft 
die Hinzufügung sonstiger Urkunden oder auch eine Ent- 
wickelung der für die aufgestellte Ansicht sprechenden Gründe 
für erforderlich halten, so muß deren Mitteilung an die 
Deputation innerhalb der nächsten vier Wochen nach Empfang 
des vorstehenden Verzeichnisses geschehen. 
16 5. Nach Ablauf dieser vier Wochen hat die Depu- 
tation sämtliche Aktenstücke nebst einem Verzeichnis derselben 
dem Senat einzureichen, welcher alsdann dem Oberlandes- 
gerichte davon Mitteilung macht. 
Von den etwa eingereichten Entwickelungen der für die 
aufgestellte Ansicht sprechenden Gründe werden Abschriften dem 
Protokoll der Deputation beigefügt. 
  
V. Gesetz, die Handelskammer betreffend. 
& 1. Zur Förderung des Handels und der Schiffahrt, 
sowie der Interessen der bremischen Kaufmannschaft bestehen 
der Kaufmannskonvent, 
die Handelskammer. 
  
I. Vom Kaufmannskonvente. 
§& 2. Den Kaufmannskonvent bilden diejenigen Mit- 
glieder der Bremischen Börse, welche 
1) dem Senate angehören, oder " 
2) die zur Wahl in die Bürgerschaft erforderlichen 
Eigenschaften besitzen und entweder Kaufleute im 
Sinne des Handelsgesetzbuchs oder Vorstände von 
Aktiengesellschaften oder Erwerbs= und Wirtschafts- 
genossenschaften oder Geschäftsführer von Gesell- 
schaften mit beschränkter foltung sind, oder hier 
oder auswärts gewesen sind, ohne später einen 
anderen Erwerbszweig ergriffen zu haben.
	        
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