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6 Verfassung von Lübeck.
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sammen. Nachdem die letztere versammelt ist, zeigt der Senat
derselben durch Commissare an, wie viele von seinen Mitglie—
dern zur Vornahme der Wahl sich eingefunden haben, und
fordert die Bürgerschaft auf, eine gleich große Anzahl aus
den in ihrer Versammlung Erschienenen zu Wahlbürgern zu
erwählen. Die Wahlbürger werden von den Commissaren
in den Rathssaal geführt, die Bürgerschaft selbst wird entlassen.
§. 2. Die Mitglieder des Senates und die Wahlbürger
treten darauf zu einer Wahlversammlung zusammen und leisten,
nachdem der im Senate den Vorsitz führende Bürgermeister
(Art. 14.) die das Verfahren bei der Wahl bestimmenden Vor-
schriften der Verfassung verlesen hat, folgenden Eid:
Ich gelobe und schwöre zu Gott, daß ich bei der
jetzt vorzunehmenden Wahl eines Mitgliedes des
Senates die bestehenden Vorschriften genau befolgen,
über Alles, was in den Wahlkammern oder unter
den Obmännern gesprochen werden wird, das strengste
Stillschweigen beobachten und nur!) Demjenigen meine
Stimme geben will, welcher nach meiner Ueberzeugung
der Würdigste ist. So wahr mir Gott helfel
Der im Senate den Vorsitz führende Bürgermeister lies't
diese Eidesformel vor und alle Anwesenden sprechen die Worte:
Ich schwöre es!
§. 3. Sodann werden drei aus je zwei Mitgliedern des
Senates und je zwei Wahlbürgern bestehende Wahlkammern
durch das Loos gebildet, in der Art, daß zuerst unter die
Mitglieder des Senates, mit Ausschluß des den Vorsitz führen-
den Bürgermeisters, und hierauf unter die Wahlbürger Loose
ausgetheilt werden, von denen jedesmal zwei mit der Nummer I.,
zwei mit der Nummer II., zwei mit der Nummer III. bezeich-
net, die übrigen aber unbezeichnet sind.
5. 4. Jede Wahlkammer begiebt sich in das für sie be-
stimmte Wahlzimmer. Die im Rathssaale zurückbleibenden
Senatsmitglieder und Wahlbürger erwählen durch das Loos
aus ihrer Mitte zwei Mitglieder des Senates und zwei Wahl-
bürger zur Entgegennahme und Aufzeichnung der Stimmzettel
bei einer etwanigen allgemeinen Wahl. (8. 9. u. 10.)
§. 5. Die Mitglieder der Wahlkammern dürfen bis zur
Beendigung ihres Wahlgeschäftes nicht leise mit Jemandem
reden, auch nicht das Wahlzimmer verlassen. Von keiner
Wahlkammer und von keinem Mitgliede derselben darf an eine
andere Wahlkammer oder an ein Mitglied der anderen Wahl-