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§ 54. Beschlüsse der Handelskammer werden nach abso-
luter Stimmenmehrheit gefaßt; Wahlen geschehen gleichfalls
nach absoluter Stimmenmehrheit und auf Verlangen von
wenigstens sechs Mitgliedern mittelst geheimer Abstimmung.
§ 55. Im übrigen wird der Geschäftsgang und die
Geschäftsordnung für die Handelskammer von ihr selbst fest-
gestellt, unterliegt aber der Genehmigung des Kaufmanns-
konvents.
Die Namen ihrer Vorsitzer bringt sie dem Senate zur
Unzeige.
VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend.
& 1. Zur Förderung des Gewerbewesens und der
Interessen des Gewerbestandes im Bremischen Staate bestehen
der Gewerbekonvent und die Gewerbekammer.
Unter Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Hand-
werk oder eine Fabrik zu verstehen.
I. Der Gewerbekonvent.
§+# 2. Der Gewerbekonvent wird aus Staatsbürgern,
deren Berufsthätigkeit in der Betreibung eines Handwerks
oder einer Fabrik besteht oder bestanden hat, mittelst einer
von solchen Staatsbürgern vorzunehmenden Wahl gebildet.
§* 3. Die diesem Gesetze beigefügte Anlage ergiebt,
welche Gewerbtreibende und in welchen Abteilungen dieselben
zur Wahl berechtigt sind.
Die Mitglieder eines Gewerbes, welche in der Abteilung
8 zu den sonstigen Gewerbtreibenden gerechnet sind, können
von der Gewerbekammer nachträglich aus der Abteilung 8 in
eine andre Abteilung aufgenommen werden.
Es kann jedoch derjenige nicht wählen, welcher
a. nicht die zur Wahl in die Bürgerschaft erforder-
lichen Eigenschaften besitzt,
b. sein Gewerbe, falls er es noch betreibt, nicht für
eigne Rechnung betreibt,
lc. nicht wenigstens ein Jahr seit der von ihm in
Gemäßheit von § 14 der Reichsgewerbeordnung