Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

S. 52. 
68 Bremen: 
  
§ 54. Beschlüsse der Handelskammer werden nach abso- 
luter Stimmenmehrheit gefaßt; Wahlen geschehen gleichfalls 
nach absoluter Stimmenmehrheit und auf Verlangen von 
wenigstens sechs Mitgliedern mittelst geheimer Abstimmung. 
§ 55. Im übrigen wird der Geschäftsgang und die 
Geschäftsordnung für die Handelskammer von ihr selbst fest- 
gestellt, unterliegt aber der Genehmigung des Kaufmanns- 
konvents. 
Die Namen ihrer Vorsitzer bringt sie dem Senate zur 
Unzeige. 
VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend. 
  
& 1. Zur Förderung des Gewerbewesens und der 
Interessen des Gewerbestandes im Bremischen Staate bestehen 
der Gewerbekonvent und die Gewerbekammer. 
Unter Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Hand- 
werk oder eine Fabrik zu verstehen. 
I. Der Gewerbekonvent. 
§+# 2. Der Gewerbekonvent wird aus Staatsbürgern, 
deren Berufsthätigkeit in der Betreibung eines Handwerks 
oder einer Fabrik besteht oder bestanden hat, mittelst einer 
von solchen Staatsbürgern vorzunehmenden Wahl gebildet. 
§* 3. Die diesem Gesetze beigefügte Anlage ergiebt, 
welche Gewerbtreibende und in welchen Abteilungen dieselben 
zur Wahl berechtigt sind. 
Die Mitglieder eines Gewerbes, welche in der Abteilung 
8 zu den sonstigen Gewerbtreibenden gerechnet sind, können 
von der Gewerbekammer nachträglich aus der Abteilung 8 in 
eine andre Abteilung aufgenommen werden. 
Es kann jedoch derjenige nicht wählen, welcher 
a. nicht die zur Wahl in die Bürgerschaft erforder- 
lichen Eigenschaften besitzt, 
b. sein Gewerbe, falls er es noch betreibt, nicht für 
eigne Rechnung betreibt, 
lc. nicht wenigstens ein Jahr seit der von ihm in 
Gemäßheit von § 14 der Reichsgewerbeordnung
	        
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