Verfassung von Lübeck. 7
kammern, auch nicht an die im Rathssaale Zurückgebliebenen,
undr eben so wenig von diesen an jene, irgend eine Mittheilung
erfolgen. «
§. 6ö. In jeder Wahlkammer führt das seinem Amte nach
älteste Mitglied des Senates den Vorsitz.
Die Wahlhandlung wird damiteröffnet, daß die Mitglieder
der Wahlkammer einzeln diejenigen Bürger nennen, welche sie
zur Besetzung des erledigten Amtes vorzugsweisegeeignet halten.
In keiner Wahlkammer darf ein in ihr selbst sitzender
Wahlbürger genannt. Mitglieder der anderen Wahlkammern
können dagegen in Vorschlag zebracht werden.
K. 7. Nachdem hierauf die von dem Vorsigenden an-
gefertigte Liste sämmtlicher genannten Personen durch Aus-
scheiden der nach den Bestimmungen der Verfassung nicht
wählbaren berichtigt ist, fordert der Vorsitzende die Mitglie-
der der Wahlkammer zu einer freimüthigen Besprechung über
alle Diejenigen auf, deren Namen auf der Liste geblieben sind.
1§. 8. Nach beendigter Umsprache wird zur Wahl des S. 110.
von der Kammer Vorzuschlagenden geschritten, indem jedes
Mitglied der Kammer den Namen Desjenigen ausfschreibt, wel-
chen es unter den auf der Wahlliste Gebliebenen für den
Würdigsten hält. Sind wenigstens drei Stimmen für eine
und dieselbe Person abgegeben, so ist diese von der Wahl-
kammer vorzuschlagen. Vertheilen sich dagegen die abgegebenen
Stimmen über drei oder vier Personen und wird auch bei
wiederholter Umstimmung die zum Vorschlag erforderliche.
Stimmenzahl nicht erreicht, so wird ein Obmann durch das
Loos aus der Mitte der Wahlkammer bestimmt, zum Zweck
der Entscheidung darüber, welche von denjenigen Personen,
welche nur eine Stimme erhalten haben, auf der Wahlliste
zu streichen ist, worauf über die auf derselben verbleibenden
Personen von Neuem abgestimmt wird.
Sollte sich unter zwei Personen Stimmengleichheit er-
geben und diese durch eine wiederholte Umstimmung nicht ge-
hoben sein, so wird ebenfalls mit der Ausloosung eines
Obmannes aus der Mitte der Wahlkammer verfahren, wel-
cher in diesem Falle zu entscheiden hat, wer von den in
Fage sehenden zwei Personen durch die Wahlkammer vor-
zuschlagen ist.
§6. 9. Sobald eine Wahlkammer ihr Geschäft beendigt
hat, läßt sie dem im Senate den Vorsitz führenden Bürger-
meister davon Anzeige machen. Nachdem dies von allen drei